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Jetzt kann das Sparbuch-Schenken richtig losgehen

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Streicheleinheiten für die Sparbüchel-Sparer waren gut gemeint. Ursprünglich war ja die Begnadigung aller Steuer-sünden für die Zeit vor 1993 geplant und zusätzlich die steuerfreie Schenkungsmöglichkeit. Die Amnestiegnade war aber manchen Interessensvertretungen doch zu viel. Geblieben ist der steuerfreie Sparbuchdeal.


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Seit 7. Juli ist er im Gesetzblatt verankert. Jetzt hat die Finanz dazu auch die näheren Richtlinien veröffentlicht: ein 10 Punkte-Dogma. )

1. Steuerfreie Periode

Die Steuerfreiheit gilt für alle privaten Sparbuchschenkungen zwischen 8. Juli 2000 und 30. Juni 2002. Sie gilt aber auch schon für die Zeit davor, sofern die Finanz von dem Vorgang nicht bereits irgendwie Kenntnis erhalten hat.

Übrigens handelt es sich hier tatsächlich nur um die Schenkungssteuerfreiheit, denn die Erbschaftssteuerfreiheit besteht ja im Regelfall ohnehin - nämlich zufolge der Endbesteuerung.

2. Sparbücher in jeder Form

Steuerfrei ist die Schenkung von Sparguthaben jeder Art, also auch Prämiensparbücher, Sparbriefe, Kapitalsparbücher, Bausparguthaben, Termin-/Sichteinlagen oder Festgelder. Das Sparbuch kann auf Schilling lauten oder auf Fremdwährung. Ob es ein Inhaber-buch oder eines auf Namen ist, ist auch egal.

3. Inländische Bank

Es muss die Spareinlage bei einer inländischen Bank sein. Die heimische Filiale einer Auslandsbank gilt aber auch als inländisch.

4. Unbedingt Sparguthaben

Nicht steuerfrei sind simple Überweisungen von einem Girokonto des Geschenkgebers auf ein Sparbuch oder Girokonto des Beschenkten; in diesem Fall würde ja bloß Buchgeld übertragen. Nicht begünstigt ist ferner die Abhebung vom Sparbuch und die anschließende Übergabe von Bargeld an den Geschenknehmer.

5. Missbrauch verpönt

Die Schenkung darf nicht (direkt) mit einem Bargeldbedarf des Geschenknehmers verbunden sein. Wenn der Vater das Büchel zweckgebunden zum Kauf einer Eigentumswohnung für sein Kind hingibt, so wird - so sieht es die Finanz - nicht ein Sparguthaben geschenkt, sondern eine Wohnung. Was der Beschenkte aber nach Übernahme des Sparbuches mit dem Guthaben tut, ist seine Sache und davon muss der Geschenkgeber (jedenfalls offiziell) nichts wissen.

6. Außer Tarif

Werden neben dem Sparbuch auch noch andere Sachen per Geschenk übertragen, dann wird das Sparbuch jedenfalls immer ausgeklammert.

Nur auf die anderen Schenkungen wird dann der Steuertarif (und ein etwaiger Freibetrag) angewendet.

7. Keine Anmeldung

Nach dem Gesetz muss eigentlich jede Schenkung dem Finanzamt gemeldet werden, auch dann, wenn es dafür eine Steuerbefreiung gibt. Im Fall der begünstigten Sparbuch-Schenkungen ist jedoch keinerlei Anmeldung nötig.

Freilich: Manchmal ist es aus anderen (zivilrechtlichen) Gründen sinnvoll, einen Beweis für die Schenkung bei sich aufzubewahren. Auch für die Finanz, falls die einmal aus irgend einem Grund rückfragen sollte. Ist aber jedenfalls ungefährlich.

8. Privatstiftungen

ausgeklammert

Sparbuchschenkungen an eine (in- oder ausländische) Privatstiftung sind ausdrücklich nicht steuerbefreit. Zu viel Steuerfreiheit wollte der Fiskus auch wieder nicht gewähren.

9. Finanz wusste es schon

Die Steuerfreiheit entfällt für Sparbuchschenkungen vor dem 8. Juli, wenn die Finanz von solchen Vorgängen erkennbar bereits wusste (etwa durch eigene Ermittlungen, Anzeigen oder Strafverfahren) oder wenn der Geschenkgeber seiner (damals noch geltenden) Anmeldepflicht bereits nachgekommen ist (Pech für ihn).

10. Zehn-Jahre-Klausel

Schenkungen innerhalb von zehn Jahren werden nach dem Gesetz immer wieder zusammengerechnet und mit dem jeweils höheren Steuersatz besteuert. Das gilt aber nicht für die steuerbefreiten Sparbuch-schenkungen. Die bleiben immer und ewig außer Ansatz. Sagt die Finanz.

) BMF-Erlass GZ 10 3230/4-IV/10/00 v. 6.9.2000