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Jobwechsel kann teuer werden

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft

Konkurrenzklauseln in Arbeitsverträgen sorgen häufig für Streitigkeiten, wenn ein Beschäftigter zum Mitbewerber geht.


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Wien. Eine Juwelierverkäuferin in Wien wechselt zur Konkurrenz und soll dafür zahlen: Fälle wie dieser werden immer häufiger, heißt es von der Arbeiterkammer. Konkurrenzklauseln sind längst nicht mehr nur für Führungskräfte üblich - wechselt ein Mitarbeiter verbotenerweise zu einem Mitbewerber, drohen saftige Strafen. "Mit Konkurrenzklauseln gibt es regelmäßig Probleme, manche Fälle gehen sogar bis vor den Obersten Gerichtshof", sagt Christian Dunst von der Abteilung Sozialpolitik in der Arbeiterkammer (AK) Wien.

Rund jeder Dritte hat eine Konkurrenzklausel in seinem Dienstvertrag, wie eine Befragung von 2624 Personen der FH Wiener Neustadt im Auftrag der AK ergeben hat. Besonders häufig betroffen sind demnach Arbeitnehmer in der Medien- und IT-Branche, gefolgt von Geld- und Versicherungswesen, der Industrie und dem Handel. Kaum zu finden sind derartige Vereinbarungen dagegen im öffentlichen Dienst und im Gesundheitswesen.

Nicht nur Besserverdienersind betroffen

Konkurrenzklauseln treffen nicht nur Besserverdiener: Sogar bei geringfügig Beschäftigten finden sich diese Vereinbarungen laut AK in den Verträgen, hier gelten sie aber nicht. Denn die Regelungen sind laut dem seit 2006 geltenden Gesetz nur zulässig für Arbeitnehmer, die das 17-Fache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage verdienen. Für 2014 liegt diese bei 2200,29 Euro brutto bei 14 Monatsgehältern, also 2567 Euro monatlich. Verdient der Beschäftigte weniger, ist der Passus unzulässig.

Aber Achtung: "Steigt das Gehalt im Laufe der Zeit durch KV-Erhöhungen über die Grenze, ist die Klausel wirksam", sagt Dunst. Je höher das Gehalt und je jünger der Arbeitnehmer, desto öfter finden sich Konkurrenzklauseln in den Verträgen, wie die Studie ergeben hat.

Der Angestellte muss bei Abschluss der Vereinbarung volljährig sein. Die Regelung muss sich laut Angestelltengesetz auf den Geschäftszweig des Dienstgebers beziehen und darf maximal für ein Jahr den Wechsel zu einem Mitbewerber untersagen. Zudem dürfen Konkurrenzklauseln das Fortkommen des Dienstnehmers nicht unbillig erschweren, also kein Berufsverbot bedeuten.

Auch bei einvernehmlicher Kündigung ist Strafe möglich

Rund ein Fünftel der Befragten gibt an, dass ihnen bei Verletzung einer Konkurrenzklausel eine Strafe droht. Die Konventionalstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Konventionalstrafe soll nach Maßgabe der Vermögensverhältnisse des Dienstnehmers durchaus wirklich wehtun, aber eine ungerechtfertigte Belastung des Dienstnehmers - also eine Existenzbedrohung - vermeiden, wie der Oberste Gerichtshof entschieden hat.

In der Befragung geben die meisten Betroffenen an, dass sie eine Strafe von drei bis sechs Monatsgehältern im Vertrag festgeschrieben haben. "Auch bei einer einvernehmlichen Kündigung kann eine Konventionalstrafe fällig werden", warnt Christian Dunst.

Die Arbeiterkammer fordert ebenso wie der Österreichische Gewerkschaftsbund (ÖGB) eine Abschaffung von Konkurrenzklauseln. "Arbeitnehmer haben in der heutigen Zeit am Arbeitsmarkt kaum Verhandlungsmacht", erklärt Dunst. Die Wirtschaftskammer lehnt dagegen eine Abschaffung ab und betont: Der Passus werde freiwillig mit dem Arbeitnehmer vereinbart und soll verhindern, dass essenzielle Informationen aus einem Betrieb an Mitbewerber gelangen.

Im Regierungsprogramm ist die Einschränkung von Konkurrenzklauseln festgeschrieben - beschlossen ist dies, wie das gesamte Arbeitsrechtsänderungsgesetz, aber noch nicht. Geplant ist, dass die Vereinbarungen nur für Arbeitnehmer mit einem Monatsbezug über dem Zwanzigfachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage wirksam sein sollen. Das würde für dieses Jahr ein Monatseinkommen von 3020 Euro (statt bisher 2567 Euro) bedeuten, wenn man das Jahreseinkommen auf 12 Monate aufteilt. "Die Konkurrenzklausel soll für Angestellte auf höheren Ebenen zur Anwendung kommen, da sie Wissen über betriebliche Geheimnisse haben können, die bei Weitergabe an die neue Firma der alten schaden könnte", heißt es aus dem Arbeits- und Sozialministerium. Die Strafe soll mit sechs Nettomonatsentgelten begrenzt werden.

Vor dem Unterschreiben des Arbeitsvertrages kann sich Verhandeln auszahlen: Konkurrenzklauseln sind diejenigen Klauseln, die am häufigsten beim Abschluss der Verträge herausverhandelt werden können, wie das Ergebnis der Studie zeigt. Etwa einem Viertel der Befragten ist dies gelungen.