Frühere Aktionäre, Vorstände und Aufsichtsräte bestreiten die Vorwürfe.
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Wien/Klagenfurt. Die Klage ist so kompliziert, dass einem bei der Darstellung, wie die 13 Beklagten untereinander haften sollen, fast schummerig werden könnte: Wie berichtet, fordert die Kärntner Hypo von vier Alteigentümern sowie neun Ex-Vorständen und -Aufsichtsräten Schadenersatz für eine Sonderdividende von insgesamt 50 Millionen Euro aus dem Verkauf der früheren Beteiligungstochter Hypo-Consultants.
Laut Klage, die der "Wiener Zeitung" vorliegt, ist das allerdings nur das "Hauptbegehren". Noch mehr Zündstoff dürfte sich im zusätzlich "kleinen Feststellungsbegehren" finden, das formell vorerst nur mit 100.000 Euro beziffert wurde: Hier verlangt die Bank eine Haftung für "weitere Schäden" aus offenen Krediten, die Ende 2011 ein Gesamtobligo von knapp 260 Millionen Euro erreicht hatten. Die Hypo hat diese Kredite laut Klage vorsorglich mit rund 129 Millionen Euro wertberichtigt.
Der Großteil entfällt auf Forderungen gegenüber früheren Consultants-Projekten: Die Finanzierung blieb auch nach dem Beteiligungsverkauf bei der Bank. Diese Kreditpakete stellen eines der größten Probleme bei der Bereinigung der Hypo-Bilanz dar. Offenbar will sich die Bank nun bereits vor der Verwertung gegen allfällige, später zu realisierende Schäden absichern. Das stößt auf Seiten der Beklagten, die vor wenigen Tagen ihre schriftlichen Klagebeantwortungen beim Landesgericht Klagenfurt eingebracht haben, auf Kritik: Zunächst solle sich die Hypo an die Kreditnehmer wenden, heißt es. Zuletzt hätten in der Kreditgestionierung erfahrene Mitarbeiter die Bank verlassen. Sollte es zu einem Schaden kommen, wäre dies somit deren eigene Schuld.
Viele einzelne Vorwürfe
Während die Hypo-Anwälte in der Klage erklären, dass bereits 2007 - mangels Bonität der neuen Consultants-Eigentümer - Wertberichtigungen "in ähnlicher Höhe" zu bilden gewesen wären, verweist man auf Beklagtenseite darauf, dass dies weder von Nationalbank noch Wirtschaftsprüfern gefordert worden wäre. Die Bonität sei besser gewesen als dargestellt. Dem Vernehmen nach bestreiten alle Beklagten sämtliche Vorwürfe.
Die Herausforderung für die Hypo dürfte darin bestehen, vor Gericht die zahlreichen unterschiedlichen Vorwürfen, die sich teilweise gegenseitig bedingen, unter einen Hut zu bringen: Auf Seiten der beklagten Ex-Hypo-Aktionäre (Hypo-Mitarbeiterstiftung, Bank Burgenland, Kärntner Landesholding und B & Co BeteiligungsgmbH um Ex-Hypo-Investor Tilo Berlin) erklärt man, die eingangs erwähnte Sonderdividende zurecht bezogen zu haben. Der Beschluss der Hauptversammlung (die Hypo hält diesen nun für nichtig) sei einstimmig - also mit Zustimmung der Mehrheitsaktionärin BayernLB - erfolgt. Vom Wirtschaftsprüfer wäre vorab bestätigt worden, dass ein verteilungsfähiger Gewinn vorliege. Mit den Kreditvergaben und dem - ebenfalls umstrittenen - Consultants-Verkaufsprozedere habe man nichts zu tun gehabt. Außerdem sei eine derartige Dividendenrückforderung prinzipiell nicht möglich beziehungsweise verjährt.
Seitens der beklagten Ex-Hypo-Vorstände und -Aufsichtsräte wird wiederum betont, dass sowohl beim Verkauf als auch bei der Kreditstrukturierung alles in Ordnung gewesen wäre. Bei der Dividendenausschüttung wäre man an den Beschluss der Hauptversammlung gebunden gewesen.
Drei Richter verhandeln
Die Hypo versucht allerdings, das Wissen einzelner Ex-Aufsichtsräte und -Vorstände den Alteigentümergesellschaften, in denen diese Organfunktionen innehatten, zuzurechnen. Sie erhebt zudem schwere strafrechtliche Vorwürfe - auch gegen einen ehemaligen Aufsichtsrat, der gar nicht beklagt ist. Diese werden dem Vernehmen nach scharf zurückgewiesen. In erster Linie geht es der Hypo um die 50 Millionen Euro aus der Sonderdividende. Die Klage dürfte nicht zuletzt deshalb sehr kompliziert - mit mehreren Eventualbegehren - formuliert sein, um ja kein Schlupfloch zu lassen.
Alleine fürs Einbringen der Klage mit offiziellem Streitwert von 50,1 Millionen Euro musste die Hypo mehr als 961.000 Euro an Gerichtsgebühr bezahlen. Die Verhandlungen soll übrigens nicht ein Richter alleine führen, sondern ein Drei-Richter-Senat. Dies kann ab einem bestimmten Streitwert verlangt werden, was einer der Beklagten auch getan hat.