Nachdem sie bereits Ende 1998 einen Rechtsakt zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität erlassen hatte, intensiviert die EU nun ihre Bemühungen. Erstmals reagierte die EU auf die Herausforderung der organisierten Kriminalität durch den Erlass der Gemeinsamen Maßnahme 98/733/JI vom 21. Dezember 1998 betreffend die Strafbarkeit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in den Mitgliedstaaten der EU.
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In der Folge beschloss der Europäische Rat vom 4./5. November 2004 das "Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU", das ein Fünfjahresprogramm (2005-2010) für eine engere Zusammenarbeit auf EU-Ebene im Bereich Justiz und Inneres darstellt. In diesem Programm begrüßt der Europäische Rat unter anderem die Entwicklung eines strategischen Konzepts zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität auf EU-Ebene. Gemäß dem Haager Programm sollten vor allem die Definitionen der Straftatbestände im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in allen Mitgliedstaaten angeglichen werden.
Das Übereinkommen von Palermo
2004 wurde auch durch die Europäische Gemeinschaft (EG) das im Schoß der Vereinten Nationen ausgearbeitete "Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität" (Palermo-Übereinkommen) abgeschlossen. Darin verpflichtete sich die EG auch völkerrechtlich dazu, alle Formen der organisierten Kriminalität zu bekämpfen.
Es sollte aber noch bis zum 24. Oktober 2008 dauern, bis der Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ergehen konnte (Amtsblatt 2008, L 300/42). Dieser ersetzt die erste EU-Aktion gegen die organisierte Kriminalität - die vorher erwähnte Gemeinsame Maßnahme 98/733/JI.
Die Bestimmungen des neuen Rahmenbeschlusses sind von den Mitgliedstaaten bis spätestens 11. Mai 2010 umzusetzen, wobei die nationalen Umsetzungsmaßnahmen dem Generalsekretariat des Rates vor diesem Zeitpunkt mitzuteilen sind.
Der Rat soll vor dem 11. November 2012 überprüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses nachgekommen sind.
Kriminelle Vereinigung, Strafen und Konflikte
Inhaltlich definiert der Rahmenbeschluss 2008/841/JI zunächst, was unter einer "kriminellen Vereinigung" und einem "organisierten Zusammenschluss" zu verstehen ist (Artikel 1). Danach verpflichtet er die Mitgliedstaaten, sowohl eine aktive als auch eine passive Beteiligung an der Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung nicht nur als Straftatbestand zu bewerten, sondern auch mit einem entsprechenden Strafrahmen von mindestens zwei bis fünf Jahren zu sanktionieren (Artikel 2 und 3).
Gemäß Artikel 5 und 6 kann auch eine juristische Person für Straftaten gemäß Artikel 2 verantwortlich gemacht werden. Dabei muss jeder Mitgliedstaat sicherstellen, dass gegen eine solche verantwortliche juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.
Fühlen sich mehrere Mitgliedstaaten für denselben Fall zuständig, arbeiten sie zusammen, um die Strafverfolgung nach Möglichkeit in einem Mitgliedstaat zu konzentrieren. Zu diesem Zweck können sie unter anderem auch auf Eurojust zurückgreifen (Artikel 7 Absatz 2). Gemäß Artikel 8 ist die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen nicht von einer Anzeige oder Klage der Opfer abhängig, sondern ist amtswegig vorzunehmen.