BWB: "Wir lassen uns nicht auf Diskussionen ein." | Wie sich Firmen bei Durchsuchungen verhalten sollten. | Wien. Wenn die Kartellwächter anrücken, geht alles ganz schnell: Auf der Suche nach belastendem Material - etwa wenn Preisabsprachen zwischen Unternehmen vermutet werden - verfügt die heimische Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) über weitreichende Ermittlungsbefugnisse. Bei Hausdurchsuchungen sorgt - wenn nötig - sogar die Kriminalpolizei dafür, dass keine verdächtige Tür verschlossen und keine Computer-Festplatte unkontrolliert bleibt. Dem richtigen Verhalten der Firmen-Mitarbeiter kommt in einem solchen Fall durchaus entscheidende Bedeutung zu.
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Stephan Polster, Kartellrechtsexperte der Anwaltskanzlei Dorda Brugger Jordis, empfiehlt Unternehmen, ihre Belegschaft entsprechend zu schulen. Vor allem, wenn die Ermittler der BWB in den frühen Morgenstunden zuschlagen, würden sie meist zunächst auf einen - mitunter überforderten - Portier treffen. Dieser sollte, so Polster, unter allen Umständen den gerichtlichen Hausdurchsuchungsbefehl verlangen. Dieser sieht im Normalfall genau vor, welche Räumlichkeiten die Wettbewerbshüter unter die Lupe nehmen dürfen. Darüber hinaus rät Polster, neben der Geschäftsleitung auch sofort einen Rechtsbeistand zu informieren.
Anweisungen befolgen
Jeder einzelne Ermittler sollte, so der Experte, von einem Firmenvertreter begleitet werden. Polster empfiehlt, alles genau zu protokollieren, selbst aber nicht aktiv mitzuwirken. Zwar müssten die Mitarbeiter im Prinzip das tun, was die Kartellwächter von ihnen verlangen, selbst eines Vergehens bezichtigen müsste sich aber niemand. BWB-Sprecher Stefan Keznickl rät betroffenen Unternehmen, sich "äußerst kooperativ" zu verhalten. Wenn die Ermittler bemerken, dass noch rasch Daten vernichtet werden oder die Untersuchung verzögert wird, könne das "sehr, sehr teuer" werden.
Prominentestes Beispiel dafür ist die - noch nicht rechtskräftige - Strafe in der Höhe von 38 Mio. Euro, die die EU-Kommission unlängst gegen den deutschen Energiekonzern E.ON verhängt hat: Die europäischen Wettbewerbshüter werfen dem Unternehmen vor, ein im Rahmen einer Hausdurchsuchung an einer Tür angebrachtes Siegel gebrochen zu haben.
Laut Keznickl wartet die BWB bei ihren Razzien nicht extra auf das Eintreffen eines Geschäftsführers. Schließlich würde man ohnehin nur zu "ortsüblichen Bürozeiten" erscheinen. Von verdächtigen Materialien fertigen die Ermittler Kopien an. Weigert sich ein Unternehmen, ein Dokument herauszugeben, werde es in einem versiegelten Kuvert dem Kartellgericht übergeben. Das entscheidet dann, ob die BWB Einsicht nehmen darf oder nicht. Eines ist für Keznickl jedoch klar: "Wir lassen uns auf keine Diskussionen ein."
Gilt Anwaltsprivileg?
Streitpunkt in diesem Zusammenhang kann das sogenannte Anwaltsprivileg sein, das den Ermittlern verbieten würde, den Briefverkehr zwischen dem geprüften Unternehmen und dessen Anwälten einzusehen. In Österreich gilt dieses Privileg nicht, erklärt Keznickl. Handelt die BWB jedoch im Auftrag der EU-Kommission, könnten sich Firmen sehr wohl bis zu einem gewissen Grad darauf berufen.
Hierzulande führen die Kartellwächter etwa eine Hausdurchsuchung pro Jahr durch. Daneben setzt die BWB vor allem auf das Ermittlungsinstrument des Auskunftsverlangens unter Strafandrohung und auf die Kronzeugenregelung.