Bereits wenige Jahre nach ihrem Erlass im Oktober 2001 muss die Entscheidung des Rates über den Katastrophenschutz grundlegend geändert und verbessert werden. | Zur Verbesserung der gegenseitigen Hilfeleistung zwischen den Mitgliedstaaten bei natur- oder technologiebedingten Katastrophen erging bereits im Juli 1991 eine einschlägige Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten.
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1998 trat die Europäische Gemeinschaft dem Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen der Wirtschaftskommission der UNO für Europa (ECE) bei, und 2002 wurde durch die Verordnung 2012/2002 (Amtsblatt 2002, L 311/3) ein "Solidaritätsfonds der EU" für Hochwasseropfer errichtet. Bis Ende 2015 soll auch ein eigenes Hochwasserrisiko-Management eingerichtet werden.
Im Oktober 2001 führte der Rat erstmals ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen ein, das er nunmehr durch seine Entscheidung 2007/779/EG/Euratom über ein Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz (Amtsblatt 2007, L 314/9) weiter ausgestaltete.
In den vergangenen Jahren ist die Zahl der Länder, die für Hilfe im Katastrophenfall auf das Gemeinschaftsverfahren zurückgegriffen haben, erheblich gestiegen. Das Verfahren sollte daher gestärkt werden, um eine effizientere und deutlichere Demonstration europäischer Solidarität sicherzustellen und die Entwicklung einer kohärenten europäischen Krisenreaktionsfähigkeit zu ermöglichen.
Schnellere und bessere Reaktion auf Notfälle
In diesem Sinn soll das Verfahren die Reaktion auf alle Arten von schweren Notfällen erleichtern, die sich innerhalb oder außerhalb der Union ereignen. Davon umfasst sind Naturkatastrophen und von Menschen verursachte Katastrophen, Terroranschläge und Technologiekatastrophen, Strahlen- und Umweltunfälle - unfallbedingte Meeresverschmutzung inbegriffen.
An Maßnahmen enthält das Gemeinschaftsverfahren neben der Ermittlung der in den einzelnen Mitgliedstaaten verfügbaren Einsatzteams und der Aufstellung entsprechender Koordinierungsteams vor allem die Schaffung eines unmittelbar reaktionsfähigen Beobachtungs- und Informationszentrums (MIC).
Darüber hinaus soll die Errichtung eines Gemeinsamen Kommunikations- und Informationssystems für Notfälle (Cecis) einen wirksamen Informationsaustausch zwischen dem MIC und den nationalen Kontaktstellen ermöglichen. Sowohl das MIC als auch das Cecis werden von der Kommission verwaltet. Dazu kommen noch die Entwicklung von Detektions- und Frühwarnsystemen für Katastrophen sowie weitere Unterstützungs- und Ergänzungsmaßnahmen, die in der Entscheidung 2007/162/EG/Euratom des Rates vom 5. März 2007 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für den Katastrophenschutz (Amtsblatt EU 2007, L 71/9) enthalten sind.
Koordination der Hilfseinsätze
Bei Eintritt eines schweren Notfalls verständigt der davon betroffene Mitgliedstaat über Cecis sowohl die Kommission als auch die anderen Mitgliedstaaten und richtet ein Hilfeersuchen entweder an das MIC oder unmittelbar an die anderen EU-Länder. Der hilfeersuchende Mitgliedstaat ist in der Folge für die Leitung der Hilfseinsätze zuständig.
Für die Zukunft hatten beziehungsweise haben sich die EU-Mitgliedstaaten darüber hinaus sowohl im Verfassungs-Vertrag (2004) als auch in Artikel 188 r des Vertrags von Lissabon (2007) auf die Einführung einer "Solidaritätsklausel" geeinigt, aufgrund derer sie sich im Falle von natürlichen oder von Menschen verursachten Katastrophen oder terroristischen Anschlägen untereinander Hilfe zu leisten haben.