Besondere EUKäufer im Internet. | Rücktrittsregeln für Käufer im Internet. | Aber wenig Schutz | außerhalb der EU. | Wien. Besonders in der Weihnachtszeit gehen zahlreiche Österreicher im Internet auf Schnäppchenjagd und kaufen ihre Geschenke per Mausklick. Was aber gilt, wenn die Ware mangelhaft, verspätet oder gar nicht geliefert wird?
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Handelt es sich beim Internetkauf um ein Verbrauchergeschäft zwischen einem privaten Kunden und einem Unternehmer, kann sich der Konsument auf die Schutzvorschriften des Konsumentenschutzgesetzes und der EU-Fernabsatzrichtlinie berufen: Bei allen Verbrauchergeschäften, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Internet, Telefax, Telefon oder E-Mail geschlossen werden, treffen Unternehmer, die ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebssystem verwenden, strenge Informations- und Bestäti-gungspflichten. Bei Internetkäufen im EU-Raum kann der Konsument, so wie auch bei anderen Fernabsatzverträgen, innerhalb von sieben Werktagen ab Erhalt der Ware vom Vertrag ohne Angabe von Gründen zurücktreten. Diese Frist verlängert sich auf drei Monate, wenn der Unternehmer seine Informations- und Bestätigungspflichten verletzt hat.
Riskante Einkäufe im Ausland
Besonders riskant sind Online-Käufe von ausländischen Verkäufern. Bei derartigen Auslandseinkäufen sollte man nicht nur auf den günstigen Preis achten, sondern auch bedenken, dass die Durchsetzung von Rechtsansprüchen erheblich erschwert ist. Immer ist zu prüfen, welches Recht gilt und welches Gericht im Streitfall zuständig ist. Gelten etwa, wenn ein Österreicher Waren über eine deutsche Homepage bestellt, deutsche Vorschriften oder muss in Deutschland geklagt werden?
Welches Recht zur Anwendung kommt, richtet sich nach dem Europäischen Vertragsstatutübereinkommen (EVÜ). Die meisten ausländischen Shop-Betreiber schreiben zwar in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), dass das Recht ihres Landes gilt, was zulässig ist. Bei Verbraucherverträgen über bewegliche Sachen gelten allerdings für Konsumenten günstige Sonderbestimmungen. Die Vereinbarung ausländischen Rechts ist nur so weit wirksam, als nicht zwingende österreichische Konsumentenschutzvorschriften damit umgangen werden sollen. Der deutsche Unternehmer kann sich also nicht auf deutsches Recht oder seine AGB berufen, wenn die zwingenden Regelungen des österreichischen Konsumentenschutzgesetzes für den heimischen Konsumenten günstiger sind.
Beharrt der ausländische Verkäufer dennoch auf seinem Rechtsstandpunkt, so stellt sich die Frage, ob er im Inland ob im Ausland geklagt werden muss. Innerhalb der EU ist grundsätzlich jenes Gericht zuständig, in dem der Beklagte seinen (Wohn-)Sitz hat. Demnach müsste der Käufer den ausländischen Verkäufer im Ausland klagen, was mit erheblichen Risiken und Kosten verbunden wäre. Deshalb gibt es innerhalb der EU für Verbraucher günstige Sonderbestimmungen, die in vielen Fällen eine Klage im Heimatland des Verbrauchers ermöglichen: Etwa wenn der Unternehmer im Heimatland des Verbrauchers eine unternehmerische Tätigkeit ausübt oder diese auf irgendeine Weise auf das Heimatland des Verbrauchers "ausrichtet"; Dies gilt auch dann, wenn in den AGB etwas anderes steht, da Gerichtsstandsvereinbarungen mit Verbrauchern nur sehr eingeschränkt zulässig sind. Verteilt also etwa ein deutscher Unternehmer Werbeprospekte in Österreich oder richtet eine in Österreich abrufbare Website ein, so kann er hier geklagt werden.
Vorsicht bei Nicht-EU-Ländern
Internetkäufe aus Nicht-EU-Staaten sind hingegen besonders problematisch, da es oft keine vorteilhaften Regeln über das anwendbare Recht und den Ort der Rechtsdurchsetzung gibt. Zudem sind - anders als beim Einkauf innerhalb der EU - Zoll- und Einfuhrvorschriften zu beachten.
Bernhard Brehm ist Rechtsanwalt in Wien und New York (office@anwalt-brehm.at).