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Kein absolutes Aus für die Schenkungssteuer

Von Peter Brauner

Wirtschaft

Geschenke über die Grenze können steuerpflichtig sein. | Umgehung bei Betrieben möglich. | Wien.Zwar gibt es in Österreich ab August keine Schenkungssteuer mehr. Wer allerdings Verwandte oder Freunde in Deutschland hat, für den ist das Thema nicht vom Tisch. Denn in unserem Nachbarland wird sowohl die Schenkungs- als auch die Erbschaftssteuer weiter beibehalten. Neuregelungen sollen bis spätestens 1. Jänner 2009 in Kraft treten.


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Ist daher der Geschenkgeber oder Geschenknehmer deutscher Inländer, dann unterliegt in Österreich befindliches unbewegliches Vermögen wie etwa Liegenschaften und Betriebsstätten und in Österreich liegendes Kapitalvermögen in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht.

Als Inländer gelten natürliche Personen, die in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt ist ebenfalls Inländer, wenn er sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufhält.

Grundlage für die Besteuerung ist der Wert des übergehenden Vermögens. Dieses soll nach der Neuregelung mit dem gemeinen Wert, das ist der Verkehrswert, erfasst werden. Bei bestimmten Vermögensgegenständen können besondere Abschläge zur Anwendung kommen.

Für in- und ausländisches Betriebsvermögen soll etwa ein Abschlag in Höhe von 85 Prozent des Wertes erfolgen. Für den übersteigenden Betrag soll es eine schleifende Freigrenze von maximal 150.000 Euro geben. Diese Begünstigungen werden aber nur gewährt, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Beispielsweise muss die Lohnsumme im Wesentlichen im Laufe der nächsten zehn Jahre und das Betriebsvermögen weitere 15 Jahre im Betrieb erhalten bleiben.

Die einzelnen Tarifstufen, die sich nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer richten, werden angehoben. Die persönlichen Freibeträge sollen erhöht werden - bei Ehegatten von 307.000 Euro auf 500.000 Euro und bei Kindern von 205.000 Euro auf 400.000 Euro.

Aufgrund der großen Veränderungen in der Erbschafts- und Schenkungssteuer in Deutschland und Österreich sollte geprüft werden, ob die deutsche Steuerpflicht bei Wegfall der österreichischen Schenkungssteuer künftig nicht dauerhaft beendet werden kann beziehungsweise soll.

Verstoß gegen EU-Recht

Auch der Europäische Gerichtshof hat die unterschiedliche Bewertung von in- und ausländischem Vermögen vor kurzem als gemeinschaftsrechtswidrig erklärt. Die Übertragung von Betriebs- und Grundvermögen ist daher immer nach den jeweils günstigeren Bewertungsbestimmungen zu besteuern.

Bei Übergaben von Betrieben gibt es eine Möglichkeit, der verlängerten deutschen unbeschränkten Steuerpflicht zu entkommen.

Ist der Betriebsinhaber eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland und bringt den in Österreich gelegenen Betrieb in eine österreichische GmbH ein, so kommt es dabei zu keiner Besteuerung von stillen Reserven. Dieser Vorgang unterliegt auch nicht der Schenkungssteuer. In der Folge kann durch die Übertragung von Geschäftsführungs-Agenden eine "vorgezogene, kontrollierte Generationenfolge" durchgeführt werden, ohne sofort Anteile übertragen zu müssen. Zu einer endgültigen Steuerbefreiung in Bezug auf Deutschland kommt es aber nur, wenn der Wohnsitz in Deutschland später endgültig aufgegeben wird.

Dr. Peter Brauner ist Steuerberater in Wien. Ein ausführlicher Beitrag zu dem Thema erscheint auch in der Fachzeitschrift "Steuer und Wirtschaft International" des Linde Verlags.