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"Kein Begleichen alter Rechnungen"

Von Herbert Schambeck

Politik

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Das Bild der österreichischen Staatsordnung ist das Ergebnis eines 1920 zustande gekommenen Kompromisses zwischen dem teils übernommenen Verfassungsrechts der früheren Monarchie und den Erfordernissen der demokratischen Republik.

Neben dem Bundes-Verfassungsgesetz 1920 als Stammgesetz sind eine Vielzahl von weiteren Verfassungsgesetzen und andere Verfassungsbestimmungen getreten, die ein einheitlich prägendes Bild der österreichischen Staatsordnung verhindern; eine uferlose Zerrissenheit durch alle Jahrzehnte war die Folge, die dem Verfassungs- und Staatsbewusstsein abträglich ist. Eine Reform des Verfassungsrechts ist daher erstrebens- und die Initiative zu einem Verfassungskonvent begrüßenswert.

Erstrebenswerte Ziele einer solchen Reform wären insbesondere eine den aktuellen Aufgabenbereichen und Leistungsvermögen von Bund, Ländern und Gemeinden angepasste Kompetenzteilung, weiters ein den Schutzbedürfnissen des Einzelnen angepasster Grundrechtsschutz, die klare Formulierung der Zwecke und Ziele des Staates, die Verdeutlichung der Erfordernisse demokratischer Rechtsstaatlichkeit, des parlamentarischen Regierungssystems und seiner Kontrolle sowie der Möglichkeiten und Grenzen der direkten Demokratie.

Unbedingt notwendig ist die Zusammenfassung aller Verfassungsbestimmungen in einem Verfassungsgesetz, verbunden mit einem Inkorporationsgebot, daher auch das Unterlassen von verfassungsrechtlichen Nebengesetzen und Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen sowie von Verfassungsbeschlüssen zur Verhinderung der Kontrolle durch den VfGH.

In einer allgemein verständlichen Sprache und Konzentration auf das Wesentliche sollte das neue Verfassungsgesetz ein fundiertes Staatsbewusstsein mit einer Rechtskenntnis vermitteln, die zur Rechtssicherheit beiträgt. Für die Erarbeitung einer solchen neuformulierten Staatsrechtsordnung ist es notwendig, auch bisherige Erfahrungen zu berücksichtigen, wie etwa die Vor- und Nachteile mit dem Mehrheits- und Verhältniswahlrecht. Letzteres führt nahezu laufend zu Koalitionen, die auf Kosten der Gewaltenteilung, der parlamentarischen Kontrolle und des Föderalismus gehen.

Der Bundesrat hat heute schon beachtenswerte Rechte in Gesetzgebung und Kontrolle, wird aber bei Koalitionsregierungen, an deren Ausübung durch den Koalitionspakt, übrigens je mit Zustimmung der Landeshauptmänner, behindert. Die Landeshauptleute haben außerdem schon bisher die Möglichkeit, soweit es ihre Landesverfassungen zulassen, Mitglied des Bundesrates zu werden, wovon sie aber kaum Gebrauch machten, wie übrigens meist nur zu festlichen Anlässen von ihrem Teilnahme- und Rederecht.

Es ist eine ablenkende Utopie zu meinen, dass die Landeshauptleute neben ihren umfangreichen Aufgaben in der Landesverwaltung, in der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie ihren Aufgaben in der EU, wie der Mitgliedschaft im Regionalausschuss, Zeit hätten, zu den Sitzungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse regelmäßig nach Wien zu kommen.

Zu welchen Ergebnissen auch immer der Konvent gelangt, sie sollten nicht auf augenblickliche Mehrheitsverhältnisse und die Beurteilung von Funktionen auf persönliche Wertschätzungen abgestellt werden. Verfassungsreformen eignen sich nämlich nicht zum ,Begleichen privater Rechnungen' im politischen Leben; es sollte vielmehr in Bezug auf Verfassungseinrichtungen zwischen persönlicher Sympathie und Amtsverständnis unterschieden werden.

Der Konvent hat die Chance, mit einer bürgernahen, kostensparenden neuen Staatsrechtsordnung auch zur politischen Kultur das Notwendige und Mögliche beizutragen. Ob dies gelingt, ist aber fraglich, zumal der Verfassungsgesetzgeber der letzten Jahrzehnte die bisherigen Bemühungen um eine neue Grundrechtsordnung trotz fundierter Vorbereitung durch viele Jahre und einer ebenso sehr gut vorbereiteten Bundesstaatsreform, welche die beiden großen Koalitionsparteien 1992 gemeinsam im Perchtoldsdorfer Abkommen vereinbarten und bis 1999 auch die erforderliche Verfassungsmehrheit hiezu hatten, zur Verabschiedung zu führen, nicht imstande war. Sollte es trotzdem zu einer Verfassungsreform kommen, wäre dies sehr begrüßenswert und würde auch dem Reformenthusiasmus der jetzigen Bundesregierung entsprechen sowie einem verfassungspolitischem Wunder gleichkommen.

Die beiden derzeitigen Regierungsparteien haben zwar jetzt keine Verfassungsmehrheit im Nationalrat, jedoch mit der Zusammensetzung des Konvents zu diesem umfassenden Reformvorhaben einen ersten wegweisenden Schritt gesetzt. Sollte bei der vielfachen Pluralität der österreichischen Demokratie doch ein solcher Verfassungserfolg erreichbar sein, müsste eine von derzeitigen Mehrheitsverhältnissen unabhängige Übereinstimmung an Grundwerten, Grundrechten und Verfassungseinrichtungen für die Staatsordnung Österreichs erreicht werden.

Univ.-Prof. Dr. Herbert Schambeck war Präsident und ÖVP-Fraktionsobmann des Bundesrates