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"Kein politischer Charakter"

Von WZ Online, OLG Wien

Politik

Die Aussendung des Oberlandesgerichts Wien zur Auslieferung von Dmitri Firtasch.


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Vorgeschichte: Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat in erster Instanz die Auslieferung Dimtry Firtash’s an die USA als unzulässig erklärt. Über die dagegen erhobene Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien hat heute das Oberlandesgericht Wien verhandelt und entschieden.

Laut dem Auslieferungsersuchen steht Firtash im Verdacht, gemeinsam mit anderen Personen als Teil einer kriminellen Vereinigung durch Bestechung von Amtsträgern (18,5 Millionen US-Dollar) in Indien ab 2006 die Lizenzen zum Mineral-Abbau gesichert zu haben.

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Der Beschwerde wurde Folge gegeben. Der Senat des Oberlandesgerichts Wien entschied, dass die Auslieferung nicht unzulässig sei.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die Verdachtslage nur formell zu prüfen ist. Eine materielle Prüfung finde nur statt, wenn durch parate Beweismittel erhebliche Bedenken am Verdacht erzeugt würden. Das Oberlandesgericht hatte auf Grund der Urkunden und der darin dokumentierten Aussagen keine derartigen Bedenken.

Das Oberlandesgericht bejahte auch die Strafbarkeit des vorgeworfenen Verhaltens sowohl in Österreich als auch in den USA und kam auf Grund des Übereinkommens des UNO gegen Korruption, das sowohl die USA als auch Indien, die Ukraine und Österreich ratifiziert haben, zum Ergebnis, dass eine örtliche Zuständigkeit Österreichs für die Strafverfolgung nicht nötig sei. Eine Zuständigkeit der US-Gerichte ergebe sich aus den Unterlagen, wonach Mittäter Firtashs in den USA Vorbereitungshandlungen gesetzt haben.

Zur Fragen der politischen Motivation des Auslieferungsersuchens, die das Erstgericht angenommen hatte, verwies das Oberlandesgericht darauf, dass diese Überlegung nur in Bezug auf "politisch motivierte" Straftaten anzuwenden sei, nicht aber auf allgemeine Kriminalstraftaten. Die Firtash vorgeworfenen Straftaten hätten keinen politischen Charakter.

Der Senat sah auch keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Verfahren in den USA die Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen würde.

Ddie Entscheidung über die tatsächliche Auslieferung obliegt dem Bundesminister für Justiz nach § 34 Auslieferungs- und Rechshilfegesetz:

"Über das Auslieferungsersuchen befindet der Bundesminister für Justiz nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen und der Grundsätze des zwischenstaatlichen Rechtsverkehrs. Er nimmt dabei auf die Interessen und die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Republik Österreich Bedacht. Er hat die Auslieferung abzulehnen, soweit sie rechtskräftig [zu ergänzen: durch das Gericht] für unzulässig erklärt wurde."

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Mit anderen Auslieferungsersuchen hat diese Entscheidung des Oberlandesgerichs Wien nichts zu tun.