EU-Menschenrechtsgerichtshof weist Klage von zwei Wiener Männern ab. | Straßburg/Brüssel. Gleichgeschlechtlichen Paaren muss Österreich nicht die Ehe ermöglichen. Die Verweigerung dieser ist kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention. Das urteilte der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg am Donnerstag.
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Geklagt hatten zwei in Wien lebende Männer, dass das österreichische Eheverbot für gleichgeschlechtliche Paare gegen das Recht auf Ehe, das Diskriminierungsverbot sowie das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße. Die beiden hatten 2002 heiraten wollen und argumentiert, dass sich der Begriff der Ehe gewandelt habe. Sie wurden aber in allen Instanzen bis zum Verfassungsgerichtshof abgewiesen. Das am 1. Jänner 2010 in Kraft getretene österreichische Gesetz für die rechtliche Anerkennung eingetragener Partnerschaften mache den Klagegrund obsolet, dass die Männer keine andere Möglichkeit zur Legalisierung ihrer Beziehung hätten, urteilten die Straßburger Richter.
Zwar sei die Unfähigkeit, Kinder zu bekommen, noch kein Grund für die Hochzeitsverweigerung, heißt es in dem Urteil im Sinne der Kläger. Und tatsächlich werde das Recht auf Ehe in der Menschenrechtskonvention nicht an das Geschlecht der Partner geknüpft. Auch dürften Menschen nicht wegen ihres Geschlechts diskriminiert werden, und gleichgeschlechtliche Partner können sehr wohl ein Familienleben im Sinne der Menschenrechtskonvention führen. Doch selbst bei deren zeitgemäßer Interpretation obliege es den Mitgliedstaaten des Europarats selbst, über die Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe zu entscheiden.
Die nationalen Behörden seien am besten geeignet, die Bedürfnisse der Gesellschaft in diesem Bereich zu bewerten und darauf zu reagieren. Denn der Ehebegriff sei kulturell tief verwurzelt und unterscheide sich daher von einer Gemeinschaft zur anderen. Die entsprechenden Rechtslagen sind in den 47 Ländern auch sehr unterschiedlich, wie die Richter vermerken. Die Tatsache, dass die eingetragene Partnerschaft nicht exakt dieselben Rechte und Pflichten wie eine Ehe gewährt, sei nicht ausreichend, um gegen das Diskriminierungsverbot zu verstoßen. Eingetragene Partner dürfen im Gegensatz zu Eheleuten etwa keine Kinder adoptieren.