Frau wurde zu schnell wieder schwanger. | Wien. Wer sich einmal für eine der fünf Varianten des Kinderbetreuungsgeldes entschieden hat, muss dabei bleiben. Je länger es bezogen wird, desto niedriger ist die Höhe. Wenig überraschend ändert daran auch eine Entscheidung des OGH nichts.
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Im konkreten Fall geht es um eine Mutter, die das Modell 20 plus 4 wählte. Das bedeutet: Kinderbetreuungsgeld bis zum 20. Lebensmonat des Kindes (plus vier Monate, wenn auch der Vater Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt). Da die Frau aber schneller als erwartet wieder schwanger wurde, wollte sie eine Änderung auf das Modell 15 plus 3 einklagen. Sie begründete ihre Klage mit Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes, da es eine unsachliche Beschränkung im Wahlrecht bedeute, wenn man vor Ablauf der Bezugszeit von Kinderbetreuungsgeld ein weiteres Kind erwarte. Man würde dadurch schlechtergestellt als eine Mutter, die sich für die kürzere Bezugszeit entschieden habe und zeitgerecht wieder schwanger würde. Diese würde mehr an Kinderbetreuungsgeld erhalten als eine Mutter, die sich für eine längere Bezugszeit entschieden hätte und früher als erwartet wieder schwanger wird.
Hin- und Herschwenken nicht sinnvoll
Drei Instanzen sahen dies aber anders. Laut OGH ist der Wortlaut des § 26a KBGG eindeutig und auch nicht verfassungswidrig. Das Gesetz führe zu keiner willkürlichen Ungleichbehandlung, auch sei es dem Gesetzgeber erlaubt, eine Durchschnittsbetrachtung anzustellen.
Schon aus administrativen Gründen sei es nicht sinnvoll, zwischen den Varianten hin und her zu schwenken, je nachdem, wie es momentan für den Betroffenen günstig sei. Könnte man beliebig wechseln, wäre auch der oft bestehende Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis aufgelöst, da man im Zuge von Karenzen ebenfalls vorab bekanntgeben muss, wie lange man die Karenz in Anspruch nehmen wird, eine einseitige Verkürzung oder Abbruch der Karenz ist ja auch nicht möglich.
Christa Kocher ist Referentin in der sozialpolitischen Abteilung der Wirtschaftskammer Niederösterreich. Der vollständige Artikel ist in der September-Ausgabe der Zeitschrift "PV-Info" im Linde Verlag erschienen.