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Kein Steuervorteil für kreative Firmenleiter

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Ingenieur Josef D. muss für seine brillante Idee leider Steuer zahlen. Der Arbeitgeber hat zwar durch den Ver-besserungsvorschlag seines Mitarbeiters den Jahresumsatz um satte 200 Millionen erhöhen können, und D. hätte die steuerbegünstigte Belohnung, die ihm die Firma dafür zuerkannte, wahrlich verdient.


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Aber die Finanz wollte die Steuerfreiheit für D's kreativen Einfall nicht anerkennen. Josef D. ist Betriebsleiter der Firma. Nicht deren Geschäftsführer, sondern "nur" Projektleiter. Aber als solcher - sagt die Finanz - ist es seine ständige Pflicht, über innerbetriebliche Verbesserungen nachzudenken. Also keine Sonderleistung. Daher auch keine Steuerbegünstigung für die Belohnungsprämie.

Diese bedauerliche fiskalische Auffassung ist soeben vom Höchstgericht bestätigt worden (VwGH 97/14/0144 v. 25. 2. 03). Zwar hat sich das Verwaltungsgericht um eine klare Aussage zum Begriff "Sonderleistung" her-umgedrückt, aber die Meinung des oberösterreichischen Steuerprüfers bestätigt. Der Gerichtshof folgt damit früherer Judikatur, die schon mehrmals die Steuergunst für Verbesserungsprämien an Firmenleiter verworfen hatte. Mit der Begründung: siehe oben. Wer Verbesserungen als seinen täglichen Job ansehen muss, der erbringt eben keine Sonderleistungen und verdient kein Steuerprivileg.

Erweiterung ab 2003

Die Steuerbegünstigung ist übrigens auch noch an eine andere Voraussetzung gebunden. Die Möglichkeit, Prämien für innerbetriebliche Verbesserungsvorschläge zu kassieren, muss in einer Betriebsvereinbarung (oder in anderen lohngestaltenden Vorschriften) festgeschrieben sein, die generell allen Firmenmitarbeitern offen steht. Eine nur an einen einzelnen Mitarbeiter gerichtete Individualzusage wäre nicht steuerbegünstigt.

Und die Steuerbegünstigung selbst? Sie besteht darin, dass derlei Prämien nur mit dem kleinen feinen Lohnsteuersatz von 6% besteuert werden, soferne sie betragsmäßig innerhalb eines Jahressechstels der laufenden Bezüge liegen. Wobei diese Sechstelgrenze seit heuer noch um 15% erweitert werden kann.