Internes Kontrollsystem muss ab jetzt beschrieben werden. | Strukturen für Kapitalgesellschaften. | Wien.Ab dem 1. Jänner 2009 werden Kapitalgesellschaften stärker in die Pflicht genommen. Das betrifft vor allem Aktiengesellschaften, deren Papiere an einem geregelten Markt gehandelt werden. Von jenen verlangt das Unternehmensrechtsänderungsgesetz (URÄG) ab Jahreswechsel, dass die wichtigsten Merkmale des Internen Kontrollsystems sowie des Risikomanagements im Lagebericht des Unternehmens zu beschreiben sind. Dies hat im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess zu geschehen. Der Gesetzgeber erhofft sich durch die Betonung der Organisations-, Kontroll- und Überwachungsstrukturen die Verlässlichkeit der Finanzberichterstattung zu verstärken. Denn diese Strukturen gewährleisten, dass bilanzierungsrelevante Geschäfte richtig erfasst, aufbereitet und gewürdigt werden.
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Zumindest Erläuterung der Kontroll-Parameter
Damit wird außerdem sichergestellt, dass richtige Informationen zeitgerecht und vollständig in den Jahres- oder Konzernabschluss und Lagebericht einfließen - inklusive diesbezüglicher unterjähriger Berichte.
Kontrollsystem und Risikomanagement müssen im Lagebericht nicht vollinhaltlich beschrieben werden. Der Bericht kann auf eine Erläuterung des Prozesses der Rechnungslegung und die wichtigsten Merkmale der Systeme beschränkt werden. Der Detaillierungsgrad der Beschreibungen hängt dabei von Größe und Komplexität des Unternehmens ab.
Da ausschließlich die Organisation zu beschreiben ist, erübrigt sich meines Erachtens die Darstellung der Risiken im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess. Ebenso ist keine Einschätzung des Vorstandes über die Funktionsfähigkeit der Systeme offen zu legen.
Grundlegendes zum Aufbau der Rechnungen
Insgesamt soll die Beschreibung auf folgende Punkte eingehen: Aufbau des Rechnungswesens, Informationssystem fürs Management, sowie wesentliche unternehmensspezifische Rechnungslegungsprozesse.
Eine weitere Lagebericht-Neuheit im URÄG betrifft die Informationen zu Kapital, Stimm- und Kontrollrechten.
Info zu Kapital, Stimm- und Kontrollrechten
Bisher waren die Angaben nur von börsenotierten Aktienemittenten zu machen (§ 243a Abs 1 bzw. § 267 Abs 3a UGB), aber nun werden auch Unternehmen verpflichtet, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien (insbesondere Schuldtitel) an der Börse emittieren und deren Aktien mit Wissen des Unternehmens über ein Multilaterales Handelssystem gehandelt werden (Unternehmen am früheren "Dritten Markt").
Dr. Elisabeth Raml ist Managerin im Audit Bereich bei der KPMG Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft.