Eigenwerbung der Partei laut EuGH keine wirtschaftliche Tätigkeit. | Luxemburg/Brüssel/Klagenfurt. Die Idee schien bestechend, doch leider ist sie nicht vom EU-Recht gedeckt: Die Kärntner SPÖ hatte von 1998 bis 2004 für Werbeaktionen für sich und ihre Bezirks- und Ortsorganisationen einen Vorsteuerabzug von 20 Prozent geltend gemacht. Das Finanzamt Klagenfurt wollte das jedoch nicht anerkennen und bekam am Dienstag vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Recht.
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Dieses Urteil hatte sich bereits im August angekündigt, als der EuGH-Generalanwalt Poiares Maduro den Kärntnern attestiert hatte, keiner "wirtschaftlichen Tätigkeit" im Sinne des EU-Mehrwertsteuerrechts nachzugehen. Dieser Einschätzung folgten die Luxemburger Richter. Die Tätigkeiten im Rahmen der Außenwerbung wie Verteilung von Broschüren und die Veranstaltung des jährlichen Parteiballs seien nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet, in erster Linie durch Mitgliedsbeiträge finanziert und daher auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt, urteilten sie. Das Ziel der Werbetätigkeiten sei nämlich die "Verwirklichung der politischen Ziele, über die Landesorganisationen zur politischen Willensbildung beizutragen, um an der Ausübung politischer Macht teilzuhaben."
Die Idee mit dem Vorsteuerabzug stammt noch aus der Zeit des Kärntner Parteivorsitzes von Michael Ausserwinkler und Peter Ambrozy. Die Kärntner SPÖ hatte die Entscheidung des Finanzamts Klagenfurt vor dem Unabhängigen Finanzsenat beeinsprucht. Dieser verwies die Beurteilung an den EuGH.
Rohr akzeptiert Urteil
Der Kärntner SPÖ-Chef Reinhart Rohr hatte bereits im Vorfeld des Urteils erklärt, dass die Partei keine Steuerschulden habe, sondern jetzt lediglich keine Rückzahlungen vom Finanzamt erhalten werde. "Der Fall stammt von lange vor meiner Zeit, das Urteil werden wir akzeptieren."