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Keine anschauliche Länderkunde

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die AHS-Professorin für Geographie und Wirtschaftskunde hatte sich nicht nur ihre Studienreisen leichter vorgestellt, sondern auch noch die Berücksichtigung der Reisekosten durch das Finanzamt.


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Mit einer fachlichen Berufsorganisation hatte sie Exkursionen nach Tunesien, Libyen und Madagaskar unternommen, um ihren Geographie-Unterricht mit ihren Erfahrungen aufzumöbeln und den Schülern anschauliche Länderkunde zu vermitteln. Die Ausgaben für die Exkursionen machte sie in der Arbeitnehmer-Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Es waren harte Reisen, ohne viel Sightseeing. Eine typische Maßnahme einer Fachlehrerin, die ihren Unterrichtsstoff entsprechend auszubauen beabsichtigte.

Geht nicht, sagte das Finanzamt. Solche Reisen kann jedermachen, selbst wenn sie fachspezifisch mit der Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen in Zusammenhang gebracht werden können. Derlei Exkursionen haben für alle "weltoffenen, vielseitig interessierten Bürger Anziehungskraft und müssen deshalb nicht unbedingt ausschließlich in das Interessensgebiet von (hier:) Pädagogen fallen". Der Unterschied zu einer Privatreise sei für die Finanz nicht erkennbar; die bezüglichen Kosten seien daher nicht absetzbar. Der Verwaltungsgerichtshof, bei dem der Streitfall letztlich landete, stimmte der Ansicht der Finanzverwaltung zu. Er hatte schon frühere Reisen von Lehrern nicht anerkannt.

Die starre Rechtsprechung lässt freilich für die Anerkennung von Studien-Exkursionen nichts Gutes ahnen. Denn man kann bei jeder Reise argumentieren, dass sie auch von Privaten unternommen werden könnte.