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Der "Empfang" von Rundfunkprogrammen mittels Streaming-Technologie ist keine Rundfunkdarbietung, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.
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Lange wurde diskutiert, ob PCs mit Internetanschluss rundfunkgebührenpflichtig seien. Kürzlich urteilte das Bundesverwaltungsgericht, dass keine Rundfunkgebühren zu zahlen sind, wenn man lediglich einen PC, Laptop oder Tablet mit Internetanschluss im Haushalt besitzt.
Der verfassungsrechtliche Rundfunkbegriff fordert als wesentliches Tatbestandsmerkmal insbesondere eine für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung der Inhalte. Für die Rundfunkdarbietung hat sich als Begriff eine sogenannte "Punkt zu Mehrpunkt"-Kommunikation herausgebildet, worunter die gleichzeitige Verbreitung von Inhalten an eine unbestimmte und unbegrenzte Anzahl von Empfängern zu verstehen ist. Demgegenüber ist bei einem Einsatz der Streaming-Technologie (noch) nicht gesichert, dass genügend Serverkapazitäten bereitstehen, um eine gleichzeitige, unbeschränkte Abrufbarkeit der Programmangebote durch alle potenziellen Empfänger zu gewährleisten. Der "Empfang" von Rundfunkprogrammen aus dem Internet mittels Computer ist daher nicht als Rundfunkdarbietung zu qualifizieren.
Knackpunkt ist Definition von Rundfunkempfangseinrichtung
Knackpunkt der aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ist jedoch die Definition der Rundfunkempfangseinrichtung. Bislang war nicht eindeutig, wie die gesetzliche Regelung auszulegen war, da der Gesetzeswortlaut mehrere Interpretationsmöglichkeiten zugelassen hat. Demzufolge hat, "wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt, (...) Gebühren zu entrichten" (§ 2 Abs 1 Rundfunkgebührengesetz (RGG)). Als solche Empfangseinrichtung gilt jedes Gerät, das den Empfang von Rundfunk optisch und/oder akustisch sowie unmittelbar wahrnehmbar machen kann. Der Gebühren Info Service (GIS), der mit der Einhebung der Rundfunkgebühren beauftragt ist, vertritt die Auffassung, dass auch der Internetzugang eine Gebührenpflicht begründe, weil es theoretisch möglich ist, damit Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen. Das Bundesverwaltungsgericht teilt diese Meinung nicht und stellt fest, dass ein Computer, ein Laptop oder ein Tablet keine Rundfunkempfangsanlagen sind, für die auch keine Rundfunkgebühren zu bezahlen sind.
Hätte das Bundesverwaltungsgericht anders geurteilt, wäre streng genommen vielleicht sogar das Handy eine mögliche Empfangseinrichtung, welches man dann allerdings immer vor der Haustüre liegen lassen müsste: Denn, "wer eine Rundfunkempfangseinrichtung in Gebäuden betreibt, hat Gebühren zu entrichten" (§ 2 Abs 1 RGG). Bisher gab es allerdings noch keinen Fall, bei dem für das Handy Gebühren eingehoben wurden. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist zulässig und kann beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.