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Keine Weihnachtsmilde für Elsner: Heikle Gratwanderung der Justiz

Von Christian Mayr

Analysen

Der eine legt 100 Millionen Euro Kaution hin und ist nach nicht einmal zwei Tagen in Haft wieder auf freiem Fuß; der andere schmort seit fast drei Jahren in Untersuchungshaft, ist schwer herzkrank, bekommt aber nie die Chance, via Kaution das Gefängnis zumindest vorübergehend zu verlassen. Die Rede ist von den beiden Millionären Julius Meinl V. und Helmut Elsner, deren Fälle zwar unterschiedlich gelagert, aber formal durchaus vergleichbar sind. Nicht zuletzt aufgrund der neuerlichen Ablehnung des Enthaftungsantrags von Elsner muss sich die heimische Justiz vorwerfen lassen, mit zweierlei Maß zu messen.


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Anders als der Ex-Bawag-Boss ist Meinl zwar nicht in erster Instanz verurteilt, sondern gegen ihn gibt es vorerst nur den Verdacht des Anlegerbetrugs und der Untreue. Rein formell macht das aber für einen Haftrichter keinen Unterschied, wie der Jurist und Strafvollzugsexperte Wolfgang Gratz deutlich macht. "Eine Verurteilung in erster Instanz ist kein Kriterium. Beide Fälle sind insofern vergleichbar, weil es um die selbe Rechtslage geht und um den Verdacht auf Vermögensdelikte mit hoher Schadenssumme."

Einziges Kriterium für einen Richter sei es daher, wie hoch er die Fluchtgefahr einschätzt, sagt Gratz. Und hier beginnt die äußert heikle Gratwanderung der heimischen Justiz, die ohnedies in den vergangenen Monaten ins Zwielicht geraten ist: Dass bei einem 74-Jährigen, der, wie mehrere Gutachten belegen, schwerkrank ist, die Fluchtgefahr höher sein soll als bei einem 50-jährigen, höchst mobilen Banker, der auch über einen Privat-Jet verfügt, ist für viele nicht wirklich nachvollziehbar.

Bereits zu Weihnachten 2008 hätte es in der Causa Elsner eine Lösung geben sollen, in Form einer Kaution in Höhe von zwei Millionen Euro. Angeblich von der damaligen Richterin Claudia Bandion-Ortner versprochen. Kurz darauf avancierte sie zur Justizministerin und wollte sich an den kolportierten Deal partout nicht mehr erinnern.

Jedenfalls offenbart der Fall Elsner auch eine Art Rechtslücke: Denn laut Gratz gibt es im Strafvollzugsgesetz gar keine Haftunfähigkeit in der U-Haft; anders als bei der Strafhaft, wo eben bei schwerer Erkrankung eine Haftunfähigkeit ausgesprochen werden kann. Hätte Elsner also das Urteil in erster Instanz angenommen, hätte er zumindest die Chance, aus dem genannten Grund freizukommen; so bleibt ihm diese Option allerdings verwehrt, weil ja der Haftgrund "Fluchtgefahr" praktisch immer gegeben sein wird: "Selbst bei einem Querschnittgelähmten, der ja auch mit einem Rollstuhl außer Landes geschafft werden kann", erklärt Gratz.

Für ihn ist es jedenfalls "außergewöhnlich", dass jemand mit einem derart schlechten Gesundheitszustand so lange in U-Haft zubringen muss. Und angesichts der Wirtschaftskrise und vieler Banken-Verluste sei Elsner "keine exorbitante Ausnahmeerscheinung" mehr.