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Kilometergeld als steuergünstiger "Nebenverdienst"

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Die Autokosten steigen, und die Autofahrerklubs werden munter. Mit der Verteuerung der einzelnen Kfz-Kostenkomponenten verteuert sich auch jener Korb von Autoausgaben, aus denen das vielzitierte | amtliche Kilometergeld herausdestilliert wird. Denn die seit Juni 1997 unverändert geltenden Pauschalsätze müssten nach Expertenmeinung eigentlich bereits nach oben korrigiert werden, weil die | maßgebliche Kostenschwelle überschritten wird. Weil die Kilometergelder aber nicht nur im Beamtenbereich, sondern vor allem in der Privatwirtschaft enorme steuerliche Wirkungen entfachen, haben sich | die Behörden bei der Neufestsetzung der Sätze in der Vergangenheit immer etwas abwartend verhalten.


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In vier Bereichen entwickelt das Kilometergeld seine steuerfreundliche Wirkung. Zunächst bei jenen Dienstnehmern, die mit ihrem Privatfahrzeug dienstliche Fahrten machen; auch bei jenen

Selbständigen, die das Fahrzeug betrieblich oder beruflich einsetzen, allerdings nicht mehr als zu 50%. Schließlich profitieren auch jene Personen, die das Kfz im Zusammenhang mit außergewöhnlichen

Belastungen nutzen müssen (etwa bei ambulanten Spitalsbehandlungen, bei Kuren oder Familienheimfahrten).

Der Fiskus verlangt in allen Fällen ein Fahrtenbuch, anstelle dessen auch andere vergleichbare Aufzeichnungen verwendet werden können, neuerdings auch elektronische Fahrtenbuchschreiber.

Dessenungeachtet ist das Fahrtenbuchverfassen in der Praxis vieler Pkw-Lenker eine eher ungeliebte Sache, und nicht wenige Autofahrer verzichten auf das an sich günstige Kilometergeld, weil sie sich

den Fahrtenbuchzwang nicht antun wollen.

Die seit Juni 1997 geltenden Sätze betragen für Pkw und Kombi 4,90 Schilling je km, für Krafträder bis 250 ccm 1,56 Schilling, darüber 2,76 Schilling und für jeden Mitfahrer 59 Groschen je km.

Diese Pauschalsätze sind "all in"-Beträge, das heißt, sie decken sämtliche mit der Anschaffung und dem Betrieb des Fahrzeugs anfallende Kosten ab, einschließlich Finanzierungskosten,

Zusatzausrüstungen, Winterreifen, Park- und Mautgebühren und Touringclub-Beiträge. Selbst die Autobahnvignette wird in das Kilometergeld hinein interpretiert, obgleich es sie bei der letzten

Neufestsetzung im Juni 1997 noch gar nicht gab.

Zusätzliche Absetzposten

Drei außerordentliche Kostenbereiche werden von diesen Pauschalsätzen allerdings nicht abgedeckt: Schäden auf Grund höherer Gewalt (also Reparaturkosten nach Unfall oder Steinschlag),

ferner die Auto-Wertminderung nach einem Unfall-Blechschaden und schließlich der Autorestwert nach einem Totalschaden oder nach einem Autodiebstahl. All das natürlich nur dann, wenn diese bösen Dinge

im Zuge eines betrieblichen oder beruflichen Autoeinsatzes passiert sind.

Die erfreulichste Wirkung entfachen die amtlichen Kilometergeldsätze im Rahmen eines Dienstverhältnisses, weil ihre (berechtigte) Auszahlung steuerfrei ist und beim Arbeitgeber keine Lohnnebenkosten

verursacht. Die Anzahl der vom Dienstgeber vergütbaren km-Gelder ist nach obenhin unbegrenzt · immer vorausgesetzt, dass ein unzweifelhafter, betriebsbedingter Fahrtennachweis vorliegt. Vergütet der

Dienstgeber nicht die volle Länge der Kilometergelder (also weniger als 4,90 Schilling pro km), so kann der Dienstnehmer den Unterschiedsbetrag als "Differenzwerbungskosten" im Rahmen der

Arbeitnehmerveranlagung bei seinem Finanzamt geltend machen.

Bekommt der Dienstnehmer den Fahrtkostenersatz nicht in Form von km-Geldern sondern etwa als Pauschalbetrag (was zunächst steuerpflichtig ist) oder sind die Kfz-Kosten bereits im Monatsbezug

enthalten oder werden sie gar überhaupt nicht gesondert vergütet, dann hat der Dienstnehmer die Möglichkeit, die nachgewiesenen beruflich gefahrenen km nach den amtlichen Sätzen als Werbungskosten

gelten zu machen.

Maximal für 30.000 km

Die Praxis der Finanzämter ist derzeit allerdings so, dass km-Leistungen bis höchstens 30.000 km (bei entsprechendem Nachweis) gerade noch mit km-Geld anerkannt werden. Wer mehr

berufliche km im Jahr geltend macht, muss seine sämtlichen tatsächlichen Kfz-Kosten an Hand von Belegen nachweisen, was häufig an der Realität scheitert (zumal ja von diesen Kosten auch noch ein

Privatanteil ausgeschieden werden muss). Die meisten Antragsteller geben sich dann mit dem km-Geld für 30.000 km zufrieden (das ihnen diesfalls ja auf jeden Fall zusteht). Im allgemeinen ohnehin kein

schlechtes Geschäft.

Überhaupt sollten auch die Kilometergeld-Fahrer nicht auf die Sammlung und Aufbewahrung der Ausgabenbelege für die Kfz-Kosten verzichten. Bei teuren Autos und/oder bei Fahrzeugen mit großem

Instandhaltungs- bzw. Reparaturaufwand kann es tatsächlich sein, dass man mit der · wahlweise zulässigen · Geltendmachung der tatsächlichen Ausgaben besser dran ist, als mit dem Anspruch auf die

amtlichen Sätze. Die Heranziehung der km-Gelder ist schließlich nicht verpflichtend.

Auch bei Selbständigen, die einen Pkw oder Kombi nicht überwiegend betrieblich nutzen, können sich die amtlichen km-Gelder als steuerlich absetzbare Betriebsausgaben vorteilhaft auswirken, was

freilich wiederum das ungeliebte Fahrtenbuch voraussetzt. Die wahlweise Entscheidungsmöglichkeit für die (berufsanteiligen) tatsächlichen Kfz-Ausgaben (anstelle der km-Gelder) bleibt auch hier bis

zum Jahresende möglich.

Fahrrad-km-Gelder

Wenig bekannt ist, dass es steuerfreie Kilometergelder bzw. Betriebsausgaben nicht nur für Autofahrer und Motorradfahrer gibt, sondern auch für Radfahrer! Wer mit seinem Privatrad für die

Firma Dienstfahrten macht, darf, wenn die Fahrt mehr als 2 km umfasst, vom Dienstgeber für die ersten 5 km je 3,20 Schilling und für jeden weiteren km je 6,40 Schilling kassieren. Eine erstaunliche

Diskrepanz zu den Pkw-Sätzen, aber hier soll offenbar auch der körperliche Einsatz abgegolten werden. Denn auch wenn der Pedalritter mit dem Firmenfahrrad losreitet, darf er Steuerfreies

entgegennehmen: je 80 Groschen für die ersten 5 km, danach je 1,60 Schilling. Hätten Sie's gewusst?