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Kindergarten, Tagesmutter, Hort, Internat: Kinderbetreuungseinrichtungen, deren Kosten Eltern häufig in arge finanzielle Bedrängnis bringen. Normalerweise sind diese Ausgaben keine Steuerabsetzposten. Sie können aber doch zu steuerwirksamen "außergewöhnlichen Belastungen" werden, wenn es sich um Kinder alleínstehender, zwangsläufig berufstätiger Elternteile handelt oder wenn im Elternhaus die große Katastrophe ausbricht, die sogar den Einsatz einer Haushaltshilfe notwendig macht.
Außergewöhnliche Belastungen als Steuerabsetzposten haben den Nachteil, dass der Fiskus hiervon einen Teil der Ausgaben als "Selbstbehalt" ausscheidet, den der oder die Steuerpflichtige aus eigenem tragen muss. Diese im Zu-sammenhang mit der Kinderbetreuung als ungerecht empfundene Absetzposten-Kürzung hat zu der Forderung geführt, Kinderbetreuungskosten als berufsbedingte Ausgaben (als Werbungskosten) steuerwirksam zuzulassen, bei denen kein Selbstbehalt üblich ist.
Diese Aufforderung an den Gesetzgeber ist auch in einer kürzlich vorgelegten Studie enthalten, die von der Wiener Wirtschaftstreuhänderin Eva Pernt erarbeitet wurde. In einer Zeit, in der die Vereinbarkeit von Beruf und Familie immer stärker betont werde, sei es notwendig, Kinderbetreuungseinrichtungen nicht als Privatangelegenheit der jeweiligen Steuerpflichtigen anzusehen, sondern "in solidarischer Weise" als eine auch vom Fiskus anzuerkennende Notwendigkeit.
Pernt sieht ihren Vorschlag nicht ganz uneigennützig. Die Mitfinanzierung solcher Ausgaben durch die Allgemeinheit sei ein notwendiger Solidarakt ("diese Kinder finanzieren ja später die Pensionen"). Schließlich würde der steuerlich erleichterte Zugang zu Kinderbetreuungsstellen auch dazu führen, dass solche Einrichtungen vermehrt angeboten werden und sich auch mehr Personen für den Beruf der Betreuung interessieren könnten.