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Erstmals gibt es eine einkommensbezogene Variante. | Neue Regelung gilt Donnerstag. | Wien. Ab 1. Jänner 2010 können Eltern das neue Kinderbetreuungsgeld beantragen. Es gilt rückwirkend auch für Kinder, die ab dem 1. Oktober 2009, also übermorgen, geboren werden.
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Schon bisher gab es mehrere Bezugsvarianten - länger, dafür weniger Geld pro Monat oder kürzer, dafür mehr Geld. Alle Varianten hatten gemeinsam, dass ein Pauschalbetrag gezahlt wurde, unabhängig vom tatsächlichen Verdienst. Damit ist nun Schluss. In Sachen Kindergeld schafft der Gesetzgeber für Eltern neue Möglichkeiten. Bisher standen drei Bezugsmodelle zur Auswahl, falls beide Eltern abwechselnd Kinderbetreuungsgeld beziehen:
Die Variante 30+6: Maximal drei Jahre lang monatlich 436 Euro, der andere Partner bezieht sechs Monate Kinderbetreuungsgeld.
Variante 20+4: Maximal zwei Jahre lang monatlich 624 Euro, vier Monate für den anderen Partner.
Variante 15+3: Drei beziehungsweise eineinhalb Jahre lang die einkommensunabhängige Pauschale von 800 Euro monatlich, drei Monate für den anderen Elternteil.
Neu hinzu kommt nun eine vierte Variante 12+2:Hier wird das Kinderbetreuungsgeld einkommensabhängig ausgezahlt, es beträgt mindestens 1000 und maximal 2000 Euro pro Monat, abhängig vom letzten Nettoeinkommen.
Die vierte, neu geschaffene Variante ist vor allem für gut verdienende Eltern lukrativ. Die Väter sollen damit gelockt werden, zumindest zwei Monate lang in Karenz zu gehen.
Was fällt unter Zuverdienst?
Für Eltern ist es auch von großem Interesse zu wissen, wie viel sie zusätzlich dazuverdienen dürfen, ohne das Kinderbetreuungsgeld zu verlieren. Die Zuverdienstgrenze soll grundsätzlich bei 16.200 Euro pro Jahr bleiben. Neu ist, dass die Eltern bis zu 60 Prozent des letzten Einkommens dazuverdienen dürfen - auch wenn sich dann eine höhere Zuverdienstgrenze ergeben sollte. Bei der einkommensabhängigen Variante 12+2 ist ein Nebenverdienst freilich nur bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze zulässig (diese liegt derzeit bei 357,74 Euro).
Unter Zuverdienst fallen grundsätzlich alle laufenden steuerpflichtigen Einkünfte, somit auch solche aus Vermietungen und Kapitalvermögen. Und auch Arbeitslosengeld und Notstandshilfe werden mitgezählt. Für Unselbständige heißt es aufpassen: Sonderzahlungen fließen zu 30 Prozent in die Berechnung des Zuverdienstes ein.
Der Staat gewährt all jenen, die die Zuverdienstgrenze überschreiten, außerdem mit einer Einschleifregelung ein wenig Milde: Der Staat fordert nämlich nicht das gesamte, in einem Jahr bezogene Kindergeld zurück, wenn zu viel dazuverdient wurde, sondern nur jenen Betrag, um den die Grenze überschritten wurde.
Mehrlinge und Alleinerzieher
Wenn der Kindersegen durch eine Mehrlingsgeburt besonders groß ist, gibt es einen 50-Prozent-Zuschlag auf das Kinderbetreuungsgeld extra. Diesen Zuschlag gibt es jedoch nicht für die rentabelste, einkommensabhängige Variante 12+2. Kleinlich ist der Fiskus auch, wenn Frauen während des Kinderbetreuungsgeldbezugs neuerlich schwanger werden. Künftig entfällt mit Beginn des Wochengeldes das Kinderbetreuungsgeld für das erste Kind.
Die Situation von Alleinerziehern wird durch die Neuregelung verbessert: Sie können das Kindergeld zwei Monate länger beziehen, allerdings nur dann, wenn der Partner verstirbt, schwer krank ist oder weniger als 1200 Euro verdient und ein Unterhaltsverfahren läuft.