Erich H. aus Wien hatte vor Jahren einen Unfall, das rechte Auge war nicht zu retten; seither trägt er ein Glaskörperauge. Die Finanz hat ihm dafür den entsprechenden Freibetrag zuerkannt. Im Vorjahr erhielt er vom Finanzamt eine Aufforderung "amtsärztlich nachzuweisen, dass die vorgebliche Behinderung noch vorhanden ist". Der telefonische Hinweis, dass ein fehlendes Auge nicht nachwächst, nützte nichts. Also ging H. zum zuständigen Polizeiamtsarzt. Es war entwürdigend, sagt H. heute.
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Erich H. und andere Wiener Behinderte brauchen ab heuer den Weg zu den Polizeikommissariaten nicht mehr zu fürchten. Für Behinderte wurden die Amtsärzte sozusagen abgeschafft. Das Abgabenänderungsgesetz von 2004 hat den betroffenen Bürgern nun eindeutige Wege vorgegeben, wenn es gilt, den Grad einer Behinderung oder die verminderte Erwerbsfähigkeit festzu-stellen zu lassen.
So sehen die Zuständigkeiten ab 2005 aus:
* Grundsätzlich ist für die Feststellung von Behinderungen das jeweilige Bundessozialamt zuständig; in jedem Bundesland gibt es eine entsprechende Dienststelle.
* Für behinderte Arbeitnehmer nach einem Berufsunfall oder einer Berufskrankheit stellt der jeweils zuständige Sozialversicherungsträger (Gebietskrankenkasse) das Ausmaß der Erwerbsminderung fest.
* Für Empfänger einer Opferrente ist der Landes-hauptmann (Gesundheitsamt bei der Landesregierung) zuständig.
* Bei Zusammentreffen mehrerer verschiedener Be-hinderungen wendet man sich wiederum an das Bundessozialamt.
Amtsärzte, in welchen Dienststellen auch immer, sind also für Behinderte ab sofort nicht mehr zuständig. Dessen ungeachtet bleiben vor 2005 ausgestellte Bestätigungen über Erwerbsminderungen weiterhin gültig.
Behindertenpass ab 2005
Wer ab 2005 aufgrund einer Behinderung seine Erwerbsminderung bei einer der oben angeführten Dienststellen feststellen lassen will, muss den bereits bekannten "Behindertenpass" beantragen. (Das dazu notwendige Antragsformular findet man im Internet unter http://www.help.gv.at ; es liegt auch bei allen Finanzämtern auf).
Ein Behindertenpass wird jedenfalls bei Behinderungen von mindestens 50% ausgestellt. Dazu wird dem Antragsteller das ausführliche Gutachten des für die Befundung zuständigen Sachverständigen beigelegt, aus der der Behinderte ersehen kann, aufgrund welcher Merkmale das Ausmaß seiner Erwerbsminderung eingestuft wurde. Ist der Behinderte mit dieser Einstufung nicht einverstanden, kann er Berufung erheben.
Liegt eine Behinderung/Erwerbsminderung unter 50% vor, so erhält der Antragsteller anstelle des Behindertenpasses einen abschlägigen Bescheid. Auch dieser Negativbescheid ist wichtig, denn er enthält jedenfalls die Aussage, welches Prozent-Ausmaß von der Dienststelle festgestellt wurde. Wichtig ist dabei bekanntlich die 25%-Grenze, bei der ab Geltendmachung von Krankheits- und anderen Behinderungskosten der steuerliche Selbstbehalt entfällt.
Steuerliche Ergänzungen
In einer Information zu den neuen Zuständigkeiten in Fragen der Behinderungen betont die Finanz, dass man im Antragsformular für einen Behindertenpass auf derzeit schon genützte steuerliche Freibeträge hinweisen sollte; im Behindertenpass können nämlich solche "außergewöhnliche Belastungen" als zusätzliche Eintragungen vermerkt werden.
Für solche Zusätze kommen beispielsweise in Frage: das Erfordernis einer Krankendiätverpflegung; eine bestehende Gehbehinderung (Taxifreibetrag!), Diabetes; die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson, usw.
Befristeter Behindertenpass
Ein Behindertenpass kann unbefristet oder befristet ausgestellt werden, letzteres vor allem dann, wenn bei einer späteres Untersuchung eine Rückbildung der Behinderung erwartet werden könnte. Im übrigen wird ein Behindertenpass immer auf ganze Jahre abgestellt. Das heißt: Wenn die Feststellung des Grades einer Behinderung erst im Laufe des Jahres aufgezeigt und anerkannt wird, so gilt der Pass - auch für steuerliche Zwecke - immer für das ganze betreffende Jahr.
Eine rückwirkende Feststellung eines Grades der Behinderung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich; diesfalls kann festgestellt werden, dass der Grad der Behinderung schon ab einem (zurückliegenden) Zeitpunkt vorhanden war.
Der Behindertenpass und seine Eintragungen sind auch für die Beantragung der entsprechenden Steuerfreibeträge maßgeblich. Da man aber den Pass der Steuererklärung nicht beilegen kann, muss man ein etwaiges Vorlageersuchen seitens des Finanzamts abwarten.