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Kleiner Leitfaden für Vereinsmeier

Von Thomas Neuwerth

Wirtschaft

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1. Zunächst benötigt man als potentieller Vereinsmeier zumindest einen

zweiten solchen, denn alleine kann man keinen Verein gründen. Sodann

müssen sich die Gründer über die Statuten einigen, den zivilrechtlichen

Vertrag zwischen den Vereinsmitgliedern ("Gründungsvereinbarung"). Die

Statuten haben Name, Adresse, Zielsetzung und den inneren Aufbau des

Vereins (Organe) zu enthalten.

2. Nunmehr muss die Errichtung des Vereins der Vereinsbehörde, d. i. die

jeweilige Bezirkshauptmannschaft bzw. Bundespolizeidirektion angezeigt

werden. Nur, wenn der Verein nach seinem Zweck, seinem Namen oder seiner

Organisation gesetzwidrig wäre (nach der "Europäischen Konvention zum

Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten"), erlässt die Behörde

einen Bescheid, und zwar mit dem Inhalt, dass die Gründung des Vereins

nicht gestattet wird. Mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen

Verfahrens (Ablauf einer vierwöchigen Frist oder frühere Einladung der

Behörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit) entsteht der Verein als

juristische Person. Die Vereinsbehörde übermittelt in jedem Fall eine

kostenlose Kopie der nun geltenden Statuten und einen gebührenfreien

ersten Auszug aus dem Vereinsregister über die Existenz und die

Vertretungsverhältnisse des Vereins als Starthilfe.

3. Nach Entstehung des Vereins haben die Mitglieder ein Jahr Zeit ihre

organschaftlichen Vertreter zu bestellen: ein aus mindestens zwei

Personen bestehendes Leitungsorgan (idR "Vorstand") sowie ein Organ zur

gemeinsamen Willensbildung der Mitglieder ("Migliederversammlung"); ein

Aufsichtsorgan zu bestellen, steht den Mitgliedern frei. Neben den

Organen sind noch zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. Sollten innerhalb

eines Jahres die Organe nicht bestellt worden sein, kann die Behörde den

Verein auflösen.

4. Kosten: Die Errichtungsanzeige kostet 13 Euro. Für das Einreichen der

Statuten wird eine "Bogengebühr" in der Höhe von 3,60 Euro pro Bogen

(das sind vier DIN A4 Seiten) verrechnet. Ein Nichtuntersagungsbescheid

schlägt mit 6,50 Euro zu Buche. Die entsprechenden Formulare zur

Vereinsgründung und -führung (Errichtungsanzeige, Statutenmuster,

Verlängerungsantrag) sind unter http://www.bmi.gv.at abrufbar.

Mit positivem Abschluss des vereinsbehördlichen Verfahrens (Fristablauf

oder frühere Einladung der Behörde zur Aufnahme der Vereinstätigkeit)

entsteht der Verein als juristische Person. Die Vereinsbehörde

übermittelt in jedem Fall eine kostenlose Kopie der nun geltenden

Statuten und einen gebührenfreien ersten Auszug aus dem Vereinsregister

über die Existenz und die Vertretungsverhältnisse des Vereins als

Starthilfe.