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Klimaschutz auf dem Prüfstand

Von Waldemar Hummer

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Waldemar Hummer ist Universitätsprofessor für Europa- und Völkerrecht an der Universität Innsbruck. Foto: privat

Nach einem Urteil des Gerichts erster Instanz darf die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für die Reduktion von CO2-Emissionen machen.


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Einmal mehr erweist sich die Kritik an der Judikatur der Gemeinschaftsgerichte als ambivalent. Sie wurden immer wieder dafür gerügt, dass sie zu "gemeinschaftsfreundlich", das heißt in der Regel zu Gunsten der Gemeinschaftskompetenzen, entscheiden würden. In der gegenständlichen Rechtssache judizierte das Gericht erster Instanz aber eindeutig zugunsten der mitgliedstaatlichen Kompetenzen, indem es feststellte, dass die Europäische Kommission ihre Kompetenzen überschritten habe, als sie den Mitgliedstaaten Obergrenzen für die zuzuteilenden Emissionszertifikate vorgab. Trotzdem wurde auch dieses Judikat kritisiert, da es den Klimaschutz nicht ausreichend fördere.

Emissionszertifikate

Anlassfall dafür waren zwei parallele Rechtssachen (T-183/07 und T-263/07), die vom Gericht Ende September 2009 entschieden wurden. Vordergründig ging es dabei um Fragen des Handels mit Emissionszertifikaten, in Wirklichkeit aber um komplexe Probleme der vertikalen Kompetenzverteilung zwischen der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten im Zuge der Umsetzung einer Richtlinie. Mit der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde ein System für den Handel mit Treibhauszertifikaten geschaffen, um eine Reduktion des CO2-Ausstoßes zu erreichen.

Um den Treibhausgas-Ausstoß zu verringern, erhalten Industrieunternehmen vom Staat eine begrenzte Zahl von Verschmutzungsrechten, sogenannte Emissionszertifikate, zugeteilt. Kommen sie damit nicht aus, müssen sie Emissionszertifikate von anderen, umweltfreundlicher wirtschaftenden Unternehmen zukaufen. Damit dieses System europaweit funktioniert, haben alle EU-Mitgliedstaaten für die Handelsperiode 2008 bis 2012 Pläne aufzustellen, wie viele Zertifikate sie insgesamt für diesen Zeitraum zuzuteilen beabsichtigen.

Neben anderen EU-Staaten übermittelten sowohl Estland als auch Polen der Europäischen Kommission ihre nationalen Pläne zur Zuteilung von Emissionszertifikaten. In zwei Entscheidungen aus 2007 rügte die Kommission die Pläne Estlands und Polens, da sie ihrer Ansicht nach das Potential zur Verringerung der Emissionen nicht entsprechend ausschöpften.

Polen sollte seine CO2-Emissionen um 26,7 Prozent senken, Estland um weitere 47,8 Prozent. Gegen diese Entscheidungen der Kommission klagten Estland und Polen vor dem Gericht erster Instanz mit Nichtigkeitsklagen gemäß Artikel 230 EG-Vertrag. Gegen ähnliche Entscheidungen klagten in der Folge auch Bulgarien, Lettland, Litauen, Rumänien und die Tschechische Republik.

Unter den Klagegründen, die sowohl Estland als auch Polen vorbrachten, verdient in diesem Zusammenhang vor allem der Klagegrund der Überschreitung der Befugnisse der Kommission besondere Beachtung. Das Gericht stellte diesbezüglich in seinen Urteilen vom 23. September 2009 fest, dass dann, wenn die Form und die Mittel für die Erreichung eines bestimmten Ziels in einer Richtlinie gemäß Artikel 249 Absatz 3 EG-Vertrag nicht vorgegeben sind, die Handlungsfreiheit der Mitgliedstaaten in der Umsetzung des Richtlinien-Ziels grundsätzlich unbeschränkt bleibt, ein Umstand, der auch durch das in Artikel 5 Absatz 2 EG-Vertrag verankerte Subsidiaritätsprinzip bestärkt wird. Lehnt nun die Kommission einen nationalen Zuteilungsplan ab und ordnet einen bestimmten Grenzwert für die Gesamtmenge an Emissionszertifikaten an, dann setzt sie sich rechtswidrig praktisch selbst an die Stelle des Mitgliedstaates und überschreitet damit ihre Kompetenzen.