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Kommunalsteuer-Strafen zweimal vor VfGH

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Beim Magistrat der Stadt Wien spielen die Strafbeamten Granada. Die "Kommunalsteuer-Sünder" werden an die Kandare genommen, unter ihnen viele Gesellschafter-Geschäftsführer, die sich zunächst als steuerfrei erachteten, nach Klärung der Rechtslage die Steuer nachzahlten und dann dennoch von den Gemeindejuristen abgestraft wurden. Die oberste Berufungsinstanz gab der Gemeinde zunächst recht, bekam aber dann doch Bedenken gegen die massive Strafaktion und stellte beim Verfassungsgericht Antrag auf Aufhebung des Strafparagraphen. Mit Erfolg! Dennoch muss sich das Gericht ein zweites Mal mit der Sache beschäftigen.


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§ 15 des Kommunalsteuergesetzes enthält die Pönalebestimmung, auf die sich die Strafbeamten stützen. Nicht nur, wer die Steuer absichtlich verkürzt wird straffällig, sondern auch wer die Steuer nicht termingerecht an die Amtskasse abführt. Wer die Strafe nicht bezahlen kann, wird in den Gemeindekotter verfügt.

Wortgleiche Paragraphen

Den - verglichen mit Strafbestimmungen in anderen Steuer-gesetzen - überaus harten Strafparagraphen des KommStG gibt es in doppelter Ausfertigung. Einmal (in der Urfassung des Gesetzes) mit den Geldstrafen-Angaben in Schilling-Währung und ein zweites Mal - wortgleich - in Euro-Fassung. Die Euro-Fassung wurde ab 2002 ausdrücklich neu in Kraft gesetzt, wodurch seither tatsächlich ein "§ 15-Neu" entstanden ist.

Als der Berufungsbehörde - dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Wien (UVS) - Unmengen von Einsprüchen gegen die magistratischen Strafbescheide zugingen, ahnten die Juristen, dass sich da ein Massenverfahren anbahnte und sie begannen, den ominösen 15er nochmals gründlich zu studieren. Und sie fanden plötzlich, dass die unübliche Härte dieser Strafbestimmung - im Vergleich zu den Sanktionen in anderen Steuergesetzen - eine derart auffällige Ungleichbehandlung der Steuerbürger darstellte, dass es dafür offenbar keine sachliche Begründung gab. Sie beantragten daher beim Verfassungsgerichtshof, den ganzen § 15 KommStG - somit die gesamte Strafbestimmung dieses Gesetzes - samt und sonders aufzuheben.

Strafen verfassungswidrig

Auf diese Idee waren die Höchstrichter aufgrund zweier vorliegender Beschwerden inzwischen allerdings schon selbst gekommen, und Ende Juli platzte die Bombe. Das Verfassungsgericht fand seine Bedenken (und jene des UVS) berechtigt und hob die gesamten Strafbestimmungen des Kommunalsteuergesetzes rückwirkend und ohne Setzung einer "Reparaturfrist" auf. *) Wodurch Vergehen gegen diesen "§ 15-alt" praktisch nicht bestraft werden können.

Die Begründung des Gerichtshofes ist ein Lehrstück nicht nur für Steuerjuristen, sondern wohl auch für die Gesetzemacher. Der VfGH arbeitete die "außerordentliche Härte" des Gesetzestextes akribisch heraus, die vor allem darin besteht, dass nicht nur die (absichtliche) Steuerhinterziehung unter Strafe steht, sondern dass schon die bloße Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein (das heißt auch ohne Verletzung der Erklärungs- oder Aufzeichnungspflicht) strafbar ist.

Gegen "unübliche Härte"

Damit - so das Höchstgericht - stellt sich die strafrechtliche Situation im Bereich der Kommunalsteuer vollkommen anders dar, als etwa bei den dem Finanzstrafgesetz unterliegenden Abgaben. Dieses Finanzstrafgesetz, das vor allem für die Bundesabgaben gilt, zeigt wesentlich gnädigere Züge, wobei etwa die Nichtentrichtung selbst zu berechnender Abgaben nicht als Steuerhinterziehung strafbar ist (soferne keine Erklärungs- oder Aufzeichnungspflicht verletzt wurde). Die Strafbarkeit der Nichtentrichtung könnte höchstens als Finanzordnungswidrigkeit geahndet werden, was man wiederum dadurch ausschließen kann, dass man der Behörde innerhalb von fünf Tagen nach Fälligkeit die Höhe der geschuldeten Steuerbeträge bekannt gibt.

Uneinheitliche Sanktionen

Der VfGH "vermag nicht zu sehen, was es rechtfertigen könnte, die bloße Versäumung von Zahlungsterminen im Bereich der Kommunalsteuer - selbst wenn es nicht zur Verletzung von Erklärungs- oder Aufzeichnungspflichten gekommen ist bzw. wenn die Nichtentrichtung der Abgabe der Behörde rechtzeitig bekannt gegeben wurde - unter Strafsanktion zu stellen."

Und nach Studium der verschiedenen Strafparagraphen in anderen heimischen Steuergesetzen gibt das Höchstgericht den Gesetzemachern gleich eine Empfehlung auf den Weg: "Soweit die Bundesregierung auf die uneinheitliche Systematik des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechts verweist, so bringt sie damit kein Argument für die Sachlichkeit des

§ 15 KommStG vor, sondern zeigt möglicherweise zusätzlichen Reformbedarf auf."

Neuerliches VfGH-Verfahren

Mit dem VfGH-Aufhebungsbeschluss vom 20.6.2002 ist freilich das Wirken des § 15 noch nicht ausgelöscht; seit Jahresbeginn 2002 gibt es ihn ja in einer Neuauflage, als "15-Euro", wortgleich mit der früheren Schilling-Fassung. Was jetzt dazu geführt hat, dass der UVS nun auch die Neufassung beim Höchstgericht angefochten hat und beantragt, auch diese Fassung als verfassungswidrig aufzuheben. Der Gerichtshof hat inzwischen das Verfahren eingeleitet. **) Kein Zweifel, wie der Richterspruch ausfallen wird.

*)VfGH v. 20. 6. 2002, Zl. G 110, 111/02 u. a.

**)VfGH v. 3. 9. 2002, Zl. G 280/02 u. a.