Die Strafbestimmungen des Kommunalsteuergesetzes sind verfassungswidrig. Dies hat der Verfassungsgerichtshof in seinem soeben verkündeten Erkenntnis neuerlich festgestellt.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 21 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Damit hat das Höchstgericht den umstrittenen Paragraph 15 des KommStG zum zweiten Mal aufgehoben, nachdem die ursprüngliche Fassung der Gesetzesstelle (in Schilling) durch eine Euro-Version im gleichen Wortlaut ersetzt worden war. Egal ob in Schilling oder in Euro: die Strafklauseln des Gesetzes sind ab sofort nicht mehr anzuwenden.
Keine Rechtfertigung für außerordentliche Härte
Mit seinem Judikat folgt das Höchstgericht neuerlich dem Antrag des Wiener Unabhängigen Verwaltungssenats, der gegen die harten Aussagen des Gesetzes (verglichen mit den "zahmeren" Strafbestimmungen des Finanzstrafgesetzes) Bedenken geäußert hatte. Schon in seinem Rechtspruch gegen die Urfassung des Paragraphen hatte der Gerichtshof "für die außerordentliche Härte bei bloßem Zahlungsverzug im Bereich der Kommunalsteuer keine sachliche Rechtfertigung erkennen können". Mit Erkenntnis vom 20. Juni 2002 hatte der Gerichtshof den § 15 KommStG demzufolge als verfassungswidrig erkannt. (Die "Wiener Zeitung" hat über das Judikat seinerzeit berichtet).
Im Zuge des Abgabenänderungsgesetzes 2001 hatte der Gesetzgeber den Strafparagraphen hinsichtlich der vorgesehenen Strafbeträge in einer Euro-Fassung neu verlautbart. Da sich in der inhaltlichen Aussage der Gesetzesstelle jedoch keine Änderung ergeben hat, fiel es dem Höchstgericht leicht, auch die Neufassung abzuqualifizieren.
Der Wegfall der KommSt-Strafbestimmungen könnte vor allem jene zahllosen GesmbH-Geschäftsführer entlasten, die im guten Glauben auf ihre vorgebliche Unternehmerstellung die Kommunalsteuerpflicht zunächst nicht wahrgenommen haben und erst durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als steuerpflichtig erkannt wurden. In wie weit nun die Gemeinden - mangels KommSt-Strafbestimmungen - die allgemeinen Pönaleparagraphen der Landesabgabenordnungen ersatzweise heranziehen werden, bleibt allerdings abzuwarten.