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Konkurrenz für die Pensionskassen?

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Beiträge eines Arbeitgebers an eine Pensionskasse können zu einer attraktiven "zweiten Säule" für die Altersvorsorge der Mitarbeiter führen.


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Solche Beiträge stellen bis zur Höhe von 10% des betrieblichen Lohn- und Gehaltsaufwands absetzbare Betriebsausgaben dar. Sie gelten nicht als "Vorteile aus dem Dienstverhältnis" und sind daher für die Arbeitnehmer nicht lohnsteuerpflichtig; andererseits entfällt für den Betrieb die Belastung mit Lohnnebenkosten.

Zahlungen an Pensionskassen

Es war schon immer der Wunsch der privaten Versicherungsgesellschaften, in ähnlicher Form am Geschäft mit dieser zusätzlichen Altersvorsorge aus dem betrieblichen Bereich zu partizipieren. Es soll daher künftig möglich sein, dass solche Arbeitgeberzahlungen anstelle oder zusammen mit Beiträgen an die Pensionskassen auch für betriebliche Rentenversicherungen zugunsten der Mitarbeiter geleistet werden können, bei gleichbleibender Maximumsgrenze von 10%. Die neuen Rentenverträge müssen entsprechend dem Betriebspensionsgesetz angepasst werden; die anfallende Versicherungssteuer wird auf 2,5% reduziert.

Wie bei der "normalen" Pensionskassenmethode sollen sich auch beim Rentenmodell die Arbeitnehmer mit gleichhohen Beiträgen beteiligen können, um die "zweite Säule" auszubauen. Bei den Mitarbeitern stellen solche Zuzahlungen allerdings betraglich eingeschränkte Sonderausgaben dar. Bei den künftigen Auszahlungen der Versicherungsrenten unterliegen jene Beträge, die auf die Arbeitgeberbeiträge zurückzuführen sind, der vollen Besteuerung; jene Teilbeträge, die auf die Ansparzahlungen der Arbeitnehmer entfallen, sind nur zu 25% steuerpflichtig, 75% bleiben steuerfrei.