Wer Fehler macht, muss Strafe zahlen. | Der Fiskus hilft bei der Sanierung. | Insolvenz als Chance für Neustart. | Wien. Wer mit seiner Firma oder aus privaten Gründen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, weiß oft nicht, wie es weitergehen soll. In früheren Zeiten wurde ein zahlungsunfähiger Schuldner in den Schuldturm gesteckt. Er musste bei Kälte und Hunger darüber nachdenken, wie er seine Schulden begleichen könnte. Heutzutage ist die Situation jedoch viel entspannter. Wenn im Insolvenzverfahren keine Fehler begangen werden, dann kann der Schuldner schuld- und straffrei weiter leben und auch weiter arbeiten. In vielen Fällen geht es ihm nach der Insolvenz sogar besser als zuvor.
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Der richtige Weg
Bei einer Insolvenz gibt es prinzipiell zwei Szenarien: den Konkurs und den Ausgleich. Der Ausgleich ist teurer. Er kostet den Schuldner die Ausgleichsquote von 40 Prozent, die innerhalb von zwei Jahren gezahlt werden muss.
Beim Konkurs wird zwar prinzipiell eine möglichst optimale und gleichmäßige Gläubigerbefriedigung angestrebt. In der Praxis führt der gerichtliche Zwangsausgleich, den man im Konkursfall angestrebt, jedoch nur zu einer Konkursquote von 20 Prozent innerhalb von zwei Jahren. 80 Prozent der Schulden sind somit erlassen. Nicht nur Unternehmer haben die Möglichkeit eines Konkurs oder Ausgleichs - Dienstnehmer können in den Privatkonkurs gehen.
Auch der Fiskus zeigt sich gnädig. Sanierungsgewinne sind bei einem gerichtlichen Zwangsausgleich steuerfrei. Kommt hingegen mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zustande, dann sind etwaige Sanierungsgewinne ertragsteuerpflichtig. Der Weg zum Gericht zahlt sich daher aus.
Wichtig ist jedenfalls, eine etwaige Insolvenzeröffnung rechtzeitig zu beantragen. Bei Konkursverschleppung drohen nämlich Klagen, wenn Gläubiger dadurch geschädigt werden. Ist ein Unternehmer zahlungsunfähig oder eine Kapitalgesellschaft im Sinne des Insolvenzrechts überschuldet, muss innerhalb von maximal 60 Tagen der Konkurs oder der Ausgleich beantragt werden - ohne unnötigen Aufschub.
Sowohl die Zahlungsunfähigkeit als auch die Überschuldung sind oft schwierig festzustellen. Ein Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit ist beispielsweise ein permanenter Zahlungsverzug, insbesondere wenn die Löhne der Angestellten nicht mehr rechtzeitig gezahlt werden können.
Bei Kapitalgesellschaften ist zusätzlich die Überschuldung zu beachten, also wenn das gesamte Vermögen mit den wahrscheinlichen Veräußerungswerten nicht mehr ausreicht, um alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Die Geschäftsführer müssen eine sorgfältige Fortbestehensprognose erstellen, in welcher sie alle verfügbaren Informationen einfließen lassen.
Fehler vermeiden
Passieren im Konkursverfahren Fehler, setzt es für den verantwortlichen Geschäftsführer regelmäßig Sanktionen. Er ist zu einem Kostenvorschuss von 4000 Euro verpflichtet. Wenn die verantwortlichen Organe dieser Pflicht nicht nachkommen, werden sie zu einer Offenlegung ihres Vermögens gezwungen.
Ein zahlungsunfähiger oder überschuldeter Schuldner sollte den Kopf nicht in den Sand stecken, sondern mit einem Experten alle Vor- und Nachteile eines Insolvenzverfahrens besprechen.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.