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Konsequenzen für spuckende Kicker

Von Sebastian Zankel

Wirtschaft

Grob unsportliches Verhalten kann ernste Folgen haben. | Drei Arten der Sanktionierung. | Wien. Grob unsportliches Verhalten wie das Anspucken des Gegners kann für Profifußballer bisweilen ernste Konsequenzen haben, vor allem dann, wenn durch diesen Verstoß der Arbeitgeber "Fußballklub" einen finanziellen Schaden erleidet.


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Spuckt ein Profifußballer seinen Gegner im eigenen Strafraum an, führt dies unter den Voraussetzungen der Regel 12 der Fifa-Spielregeln 2009/2010 zu einem Strafstoß für die gegnerische Mannschaft.

Resultiert daraus ein Torerfolg des Gegners, verbunden mit der Nichtqualifikation zur Champions League, kann dies erhebliche finanzielle Einbußen für einen Fußballklub bewirken.

Das unsportliche Verhalten des Profifußballers kann im Wesentlichen drei Arten der Sanktionierung des Fehlverhaltens nach sich ziehen: Die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber dem Arbeitgeber, die Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie die berechtigte Entlassung des Profifußballers.

Verpflichtung zum Schadenersatz

Ein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Profifußballer wird zwar in der Regel selten sein, kann jedoch dann eintreten, wenn durch dessen Fehlverhalten dem Verein eine vertraglich bereits fix zugesicherte Einnahme (zum Beispiel eine Prämie für das Erreichen der Champions League) entgeht.

Erschwert wird die Durchsetzung eines Schadenersatzes dadurch, dass ein derartiger Anspruch an das Vorhandensein zahlreicher Kriterien, wie die Kausalität der Tathandlung für den Schadenseintritt, die Rechtswidrigkeit des Handelns, das Vorliegen eines Rechtswidrigkeitszusammenhangs sowie das schuldhafte Handeln des Schädigers gebunden ist. Überdies besteht neben der rechtlichen Problematik für den Arbeitgeber ein erhebliches Beweisproblem.

Besteht ein Schadenersatzanspruch, ist ein "spuckender" Profifußballer nicht nach den Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DNHG) in seinem Haftungsausmaß beschränkt, zumal die Privilegierung des DNHG im Falle von vorsätzlichem Handeln unanwendbar ist.

Pönalisiert werden kann ein Fehlverhalten des Profifußballers durch Verhängung einer Disziplinarstrafe (z.B. einer Geldstrafe) oder alternativ durch Ausspruch einer Entlassung. Letztere könnte überdies einen Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung des Vertrages nach sich ziehen.

Disziplinarstrafe nicht ohne Betriebsrat

Die Verhängung einer Disziplinarstrafe darf jedoch nicht nach Gutdünken des Arbeitgebers erfolgen, sondern ist nur bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen statthaft. Schranken für die Zulässigkeit einer Disziplinarstrafe bilden einerseits der Arbeitsvertrag sowie andererseits die Normen des Arbeitsverfassungsgesetzes.

Zwar existiert im Kollektivvertrag der Österreichischen Fußballbundesliga eine entsprechende Disziplinarordnung, jedoch hängt die Möglichkeit, eine konkrete Disziplinarstrafe zu verhängen, in einem betriebsratspflichtigen Betrieb (dies wird ein Fußballklub regelmäßig sein), von der Zustimmung des Betriebsrates ab. Ist kein Betriebsrat errichtet, obwohl es sich um einen betriebs ratspflichtigen Betrieb handelt, ist die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach herrschender Lehrmeinung nicht möglich.

Mehr zu diesem Thema lesen Sie in der Februar-Ausgabe der Arbeits- und Sozialrechtskartei (ASoK) des Linde Verlages.