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Das Recht auf freie Religionsausübung gehört zu den Grundprinzipien einer freien Gesellschaft.
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Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), 1950 vom Europarat ausgearbeitet, ist das weltweit bestausgebaute Instrument zum Schutz der Grund- und Freiheitsrechte. An den Straßburger Menschenrechtsgerichtshof (EGMR) kann sich jeder Bürger eines jeden der 47 Mitgliedsländer des Europarats wenden. Die Staaten sind zur Umsetzung der Urteile verpflichtet, worüber ein Mechanismus wacht. Ein wesentliches Grundrecht ist die in Artikel 9 EMRK garantierte Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit.
Unter Religion versteht die EMRK nicht nur die großen und etablierten Glaubenssysteme und auch nicht nur die offiziell anerkannten oder nur die traditionell in Europa praktizierten Religionen, sondern jede als solche identifizierbare Religion. Zwar ist dies nicht näher definiert, aber es gilt mutatis mutandis das geflügelte Wort des US-Verfassungsrichters Potter Stewart: "I know it when I see it." Die Religionsfreiheit beinhaltet nicht nur das private Bekennen und Praktizieren der Religion, sondern auch das öffentliche, allein oder in Gemeinschaft. Sie umfasst Gottesdienste, Glaubensunterricht und religiöse Gebräuche wie Prozessionen, Glockengeläut, Muezzin-Rufe, Speisegesetze (inklusive Schächten), Haartracht- oder Kleidungsvorschriften.
Den Staat treffen Neutralitätspflichten gegenüber den Religionen, die der Sicherung der Pluralität, der Toleranz und des gegenseitigen Respekts dienen. Er muss für religiösen Frieden und ein Klima der Toleranz sorgen. Daher wurde etwa das Verbot des Films "Das Liebeskonzil" in Österreich für rechtens erkannt, weil hier dieser Aspekt der Religionsfreiheit - die Aufrechterhaltung des religiösen Friedens - dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Artikel 10 EMRK) vorgehe. Der Staat muss Religionsfreiheit auch in der von Privaten kontrollierten Sphäre gewährleisten. So wurde das einer Stewardess einer britischen Airline auferlegte Verbot, ein Kreuz sichtbar zu tragen, als Verletzung ihrer Religionsfreiheit gewertet - der Staat habe (konkret das Arbeitsgericht) deren Ausübung im Bereich eines privaten Arbeitgebers nicht ausreichend sichergestellt.
Negative Religionsfreiheit
Ein wichtiger Aspekt ist die sogenannte negative Religionsfreiheit, also das Recht, keinen Glauben haben oder offenlegen zu müssen beziehungsweise nicht an religiösen Handlungen teilnehmen zu müssen. Damit wird gern argumentiert, wenn es um das vermeintlich von der EMRK geforderte Abhängen von Kruzifixe in Klassenzimmern oder Hörsälen geht.
Jedoch hat der EGMR festgestellt, dass die negative Religionsfreiheit kein "Konfrontationsverbot" mit religiösen Symbolen umfasse. Auch Eltern könnten nicht kraft der gebotenen Rücksichtnahme auf weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen im Unterricht (Artikel 2 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK) das Abhängen der Kreuze verlangen. Solange ihr bloßes Vorhandensein nicht mit einer Indoktrinierung einhergehe, stelle dies keine Verletzung der EMRK oder ihres Zusatzprotokolls dar. Religionen und Weltanschauungen sind in der EMRK gleichgestellt. Allerdings ist nicht jede persönliche Ansicht schon eine Weltanschauung, sondern nur eine zusammenhängende Sichtweise grundsätzlicher Lebensfragen mit Stichhaltigkeit, Ernsthaftigkeit und Schlüssigkeit.
Artikel 9 impliziert auch ein Verbot staatlicher Eingriffe, die die Religionsfreiheit einschränken. Bei Verschleierungsverboten unterschied der EGMR bis vor kurzem zwischen öffentlichem Dienst, Unterricht oder staatlichen Stellen einerseits und dem allgemeinen öffentlichen Raum andererseits. Ein Verschleierungs- beziehungsweise Kopftuchverbot an den ersteren Orten wurde vom EGMR traditionell für akzeptabel erklärt, an allgemeinen öffentlichen Plätzen hingegen sah er zumeist eine Verletzung der Religionsfreiheit. Ab 2014 hat sich die Spruchpraxis dahingehend geändert, dass der EGMR mittlerweile auch Verschleierungsverbote im allgemeinen öffentlichen Raum für akzeptabel bewertet. Grund ist die stärkere Gewichtung des Schutzes der öffentlichen Ordnung und des gedeihlichen Zusammenlebens.
Artikel 9 akzeptiert auch Einschränkungen der Religionsfreiheit, allerdings nur, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen (wie den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Interessen anderer, des friedlichen Zusammenlebens), mit den Prinzipien einer demokratischen Gesellschaft übereinstimmen und verhältnismäßig sind. So wurde beispielsweise entschieden, dass die Einschränkung des nächtlichen Kirchenglockengeläuts auf eine bestimmte Lautstärke zulässig sei. So entschied der EGMR im März, dass die (mit 480 Euro milde) Geldstrafe für eine Frau in Österreich wegen Herabwürdigung religiöser Lehren nach Paragraf 188 StGB, nachdem sie auf einer öffentlichen Veranstaltung dem Propheten Mohammed Pädophilie unterstellt hatte, die Menschenrechte nicht verletze, weil hier das Gebot zur Wahrung des religiösen Friedens im Rahmen der Religionsfreiheit Vorrang vor dem Recht auf freie Meinungsäußerung genieße.
Schutz der religiösen Gefühle
Einige internationale Medien warfen Österreich einen antiquierten "Blasphemieparagrafen" vor, der in eine moderne Gesellschaft nicht passe. Doch bei Paragraf 188 StGB handelt es sich nicht um "Blasphemie" im Sinne der Gotteslästerung, weil das Schutzobjekt dieser Vorschrift nicht Gott oder ein Gegenstand religiöser Verehrung ist, sondern die religiösen Gefühle anderer Menschen und der religiöse Friede.
Aktuell beim EGMR anhängig ist der Fall einer Aktion des spanischen Künstlers Abel Azcona. Dieser hatte 2015 mehrere hundert konsekrierte Hostien entwendet und damit in seiner Kunstinstallation in Pamplona das Wort "Pederastia" (etwa: "Knabenschändung") gebildet, als Protest gegen die Kirche beziehungsweise gegen Religion überhaupt. Er hat den Hostien-Diebstahl auch zugegeben, sogar auf Facebook dokumentiert und erläutert, dass es ihm ausdrücklich auf geweihte Hostien angekommen war, wegen deren Bedeutung für gläubige Katholiken. Die Kommunalbehörden trugen dem Antrag katholischer Gruppierungen auf Schließung dieser Ausstellung nicht Rechnung, wogegen Beschwerde beim EGMR eingebracht wurde. Man darf auf die Entscheidung gespannt sein.