Verfassungsgerichtshof kippt Bekleidungsverbot für Mädchen.
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Seit Jahren reibt sich die Politik, auch in Österreich, an einem Quadratmeter Stoff. Das muslimische Kopftuch ist zur Kampfzone geworden, wie auch ein Blick ins Nachrichtenarchiv der Austria Presse Agentur beweist. Mehr als 400 Einträge finden sich darin seit 2017 beim Schlagwort "Kopftuchverbot", lediglich 150 Meldungen findet, wer nach "Pensionsreform" sucht.
Das im Vorjahr von Türkis-Blau beschlossene Verbot des Kopftuchs für Mädchen (bis 10 Jahre), das ins Schulunterrichtsgesetz geschrieben wurde, ist nun am Freitag vom Verfassungsgerichtshof (VfGH) aufgehoben worden. Das Erkenntnis ist keine Überraschung. Denn auch wenn der Verfassungsdienst den Entwurf als zulässig sah, hagelte es schon lange vor dem Beschluss im Nationalrat Bedenken. Auch Brigitte Bierlein, damals gerade Präsidentin des Höchstgerichts, sah das Vorhaben als "problematisch". Trotz aller Skepsis beschlossen ÖVP und FPÖ am 15. Mai 2019 die Novelle des Schulunterrichtsgesetz, zwei Tage später erfuhr das Land dann von einem FPÖ-Ausflug nach Ibiza, wenige Woche später war Bierlein die erste Kanzlerin der Republik.
Der VfGH erkannte nun, dass der Gesetzgeber zwar die entsprechende Passage so formulierte, dass mehrere Deutungen möglich sind (". . .weltanschaulich oder religiös geprägte Bekleidung, mit der eine Verhüllung des Hauptes verbunden ist. . ."), in den Gesetzesmaterialien sei aber die Absicht zum Ausdruck gekommen, dass "konkret das Tragen eines islamischen Kopftuches untersagt werden soll".
Die Höchstrichter führen in ihrer Entscheidung aus, dass Beschränkungen in der Schule zwar möglich seien. "Eine Regelung, die eine bestimmte religiöse oder weltanschauliche Überzeugung selektiv herausgreift, indem sie eine solche gezielt privilegiert oder benachteiligt, bedarf im Hinblick auf das Gebot der [. . .] Neutralität einer besonderen sachlichen Rechtfertigung." Diese konnte der VfGH nicht erkennen, das Gesetze verstößt deshalb gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Selektive Verbotsregel
Die damals in den Erläuterungen beigelegte Erklärung, wonach das Kopftuch das Erreichen der Geschlechtsreife bedeute und damit der Stand der körperlichen Reife für jeden öffentlich erkennbar mache, teilt der Verfassungsgerichtshof nicht. Die Hintergründe des Tragens eines Kopftuchs seien vielfältig, sagt der VfGH, es sei ihm verwehrt, hier selbst eine Deutung vorzunehmen.
Die selektive Verbotsregelung, die nur auf Mädchen und das Kopftuch abzielt, verfehlt ihr Regelungsziel und erweist sich als unsachlich, hieß es. Das Verbot könnte der beabsichtigten Inklusion zuwiderlaufen, "weil es das Risiko birgt, muslimischen Mädchen den Zugang zur Bildung zu erschweren", so der VfGH. Durch die Regelung werde islamische Herkunft und Tradition als solche ausgegrenzt.
Das Argument, dass das Verbot auch die Mädchen vor Mitschülern schütze, die ihnen religiöse Verhüllungsgebote auferlegen, erkennt der VfGH zwar an, er sieht aber keine sachliche Begründung, warum der Gesetzgeber hier nicht bei jenen ansetze, die auf die Mädchen Druck ausüben.
In der Wirklichkeit war das Thema übrigens ein weitaus kleineres als in der Politik. Es gab nur vereinzelt Fälle, das Bildungsministerium führte gar keine Statistiken. Wien berichtete nach einem halben Jahr von lediglich acht Fällen.(sir)