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Korrekter Abschied vom Job

Von Rosa Eder-Kornfeld

Wirtschaft
Absolut keine Lust mehr auf die Firma? Einen kühlen Kopf bewahren, lautet die Devise, denn übereilt zu kündigen, bringt gravierende finanzielle Nachteile. Foto: bbox

Vorzeitiger unberechtigter Austritt hat negative Folgen. | Auf Kündigungsfristen achten. | Wien. Keine Chance auf beruflichen Aufstieg, unausstehliche Kollegen, Frust und "innere Kündigung" - oder einfach nur Lust auf neue Herausforderungen: Die Motive für einen Jobwechsel sind mannigfaltig. Und so manchen würde es reizen, das Chefzimmer zu stürmen und mit einem filmreifen Auftritt das Dienstverhältnis Knall auf Fall zu beenden.


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Keine besonders gute Idee, meinen dazu Arbeitsrechtsexperten. Denn "vorzeitiger unberechtigter Austritt" - auch wenn vielleicht der nächste Job schon fix ist - kann gravierende finanzielle Nachteile bringen.

Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann neben dem Verlust der Abfertigung beim alten Abfertigungsrecht und des Urlaubsanspruches für das laufende Urlaubsjahr auch der Verlust des Weihnachts- und Urlaubsgeldes eine der Folgen sein. Wenn nicht gerade ein Lottogewinn ins Haus steht, ist eine korrekte Beendigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses also anzuraten.

Besser schriftlichkündigen

Obwohl durchaus auch eine mündliche Kündigung Gültigkeit hat, ist es aus Beweisgründen besser, die schriftliche Variante zu wählen und den Brief eingeschrieben zu versenden. Denn die schriftliche Kündigung wird nicht mit dem Datum des Poststempels, sondern erst mit dem Einlangen des Briefes beim Arbeitgeber wirksam.

Das Kündigungsschreiben kann natürlich auch persönlich übergeben werden. Dann sollte man sich dessen Empfang quittieren lassen. Sobald die Kündigung bei der zuständigen Person im Unternehmen angekommen ist, beginnt die Kündigungsfrist zu laufen. Erfolgt die Kündigung zu spät, verschiebt sie sich auf den nächstmöglichen Termin. Das ist in der Regel das nächste Monatsende.

Aus der Kündigung muss unmissverständlich hervorgehen, wann der letzte Arbeitstag sein wird. Das ist dann der Kündigungstermin, also der Zeitpunkt, an dem das Arbeitsverhältnis aufgelöst sein soll, und nicht der Tag, an dem die Kündigung ausgesprochen wird.

Beispiel: Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat. Das Arbeitsverhältnis soll Ende Juni enden, Kündigungstermin ist somit der Monatsletzte. Die Kündigung muss spätestens am 31. Mai zugehen, damit das Arbeitsverhältnis am 30. Juni ordnungsgemäß endet.

Manchmal ist es besser, mit dem Kündigungsschreiben noch zuzuwarten. "Wer fest entschlossen ist, sein Unternehmen zu verlassen, sollte versuchen, mit dem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung auszuhandeln", rät Günter Köstelbauer von der Abteilung Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Wien.

Arbeitslosengeld erst nach vier Wochen

Vor allem, wenn man noch keinen neuen Job hat, kann man davon profitieren. Wer selbst kündigt, bekommt nämlich erst nach einer vierwöchigen Sperre Arbeitslosengeld vom Arbeitsmarktservice (AMS). Lediglich die Krankenversicherung bleibt aufrecht. Das AMS kann jedoch auf die Sperrgründe verzichten, wenn berücksichtigungswürdige Gründe (etwa Mobbing, sexuelle Belästigung oder Verstoß gegen den Nichtraucherschutz) zur Kündigung geführt haben. Bei einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses wird die Arbeitslosenunterstützung hingegen sofort ausbezahlt. Auch Postensuchtage, die es bei Selbstkündigung nicht gibt (außer sie sind laut Kollektivvertrag vorgesehen), sind im Rahmen einer "Einvernehmlichen" verhandelbar.

"Einvernehmliche"ausloten

Bei der Abfertigung schaut der Arbeitnehmer durch die Finger, wenn er selbst kündigt, sein Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 abgeschlossen wurde und noch nicht durch eine individuelle Vereinbarung ins neue Abfertigungsrecht umgestellt wurde. Hier rät die AK auf jeden Fall auszuloten, wie der Arbeitgeber zu einer "Einvernehmlichen steht. "Probieren kann man es auf jeden Fall", meint AK-Experte Köstelbauer.

Wenn die Initiative für eine einvernehmliche Lösung vom Arbeitgeber ausgeht, heißt es aufpassen. Etwa wenn versucht wird, dem Mitarbeiter eine Verkürzung der Kündigungsfrist schmackhaft zu machen.

Auch Mitarbeiter im Krankenstand sollten sich nicht in eine einvernehmliche Lösung drängen lassen, auch wenn der Arbeitgeber verspricht, den Mitarbeiter nach der Genesung wieder einzustellen. Bei einer "Einvernehmlichen" endet nämlich der Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses, bei Kündigung ist der Arbeitgeber hingegen verpflichtet, den Lohn auch dann weiter zu bezahlen, wenn der Krankenstand länger dauert als die Kündigungsfrist.