Zum Hauptinhalt springen

KöSt.-Reform knabbert an stillen Reserven

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Der schlichte Nebensatz wird leicht überlesen. Immerhin findet er sich im Papier über die "Eckpfeiler der Steuerreform 2005". Er betrifft die Kapitalgesellschaften, die sich bekannt-lich ab nächstem Jahr über ein Mega-KöSt.-Geschenk freuen dürfen. Einer der Wermutstropfen und als Maßnahme der fiskalischen Gegenfinanzierung gedacht: die Abschaffung der steuergünstigen Übertragung stiller Reserven.


Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 20 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.

Gleich eine Beruhigungspille vorweg. Die geplante Reform-maßnahme soll nur die körperschaftsteuer-begünstigten Kapitalgesellschaften treffen; Einkommensteuerpflichtige und Personengesellschaften sollen vom künftigen Cut bei den stillen Reserven nicht berührt werden. Auch die besondere Beteiligungsbegünstigung bei den Privatstiftungen soll unangetastet bleiben.

Immerhin handelt es sich bei der Übertragungsmöglichkeit der "Stillen" praktisch um die letzte noch vorhandene steuer-liche Investitionsförderung, die gerade von den Kapitalgesellschaften bei der Modernisierung ihrer Betriebe kräftig ausgenützt wird. Dabei ist diese Begünstigung eigentlich ein fiskalischer Trick: sie bietet bloß eine langfristige Steuer-stundung.

Langfristige Steuerstundung

Wenn ein Betrieb alte Anlagegüter abstößt (veräußert, eintauscht) oder wenn solche Güter durch höhere Gewalt (Brand, Enteignung, usw.) ausscheiden, dann ergibt sich zwischen dem Restbuchwert der Altanlagen und dem Veräußerungsbetrag oder der Versicherungsvergütung häufig ein Buchgewinn, ein fiktiver Scheingewinn, der - weil er vom Fiskus teilweise weggesteuert würde - für Nachfolge- oder Ersatzinvestitionen nicht mehr voll zur Verfügung steht.

Das Steuergesetz erlaubt nun, diesen Buchgewinn, also die aufgelöste stille Reserve, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von betrieblichen Neuinvestitionen aufzurechnen. Das vermindert natürlich die AfA-Basis der neuen Güter und führt damit letztlich doch noch zu einer Gewinnversteuerung - aber eben langfristig. Klar, dass man deshalb in der Praxis versucht, derlei stille Reserven mit möglichst langlebigen Neuanschaffungen aufzurechnen.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der (zunächst) steuerfreien Scheingewinn-Übertragung ist, dass die Altanlagen beim Ausscheiden aus dem Betrieb mindestens 7 Jahre zum Betriebsvermögen gehört haben müssen; bei Betriebsgebäuden kann sich diese Behaltefrist in Ausnahmsfällen sogar auf 15 Jahre verlängern.

"Übertragungsrücklage"

in das Folgejahr

Nun kann es vorkommen, dass im Jahr des Altanlagen-Abgangs, aus welchem Grund immer, keine passende Neuinvestition durchgeführt wird. Diesfalls erlaubt das Gesetz, die aufgelöste stille Reserve (den Buchgewinn) im Wege einer "Übertragungsrücklage" unversteuert in das Folgejahr vorzutragen; erfolgt auch im Folgejahr keine brauchbare Neuanschaffung, dann muss die Rücklage aufgelöst und versteuert werden. Bei Buchgewinnen, die nach höherer Gewalt entstehen oder bei solchen, die auf ein Neugebäude übertragen werden sollen, wird eine zweijährige Übertragungsfrist zugestanden, wobei im letzteren Fall der Neubau innerhalb von 12 Monaten begonnen werden muss.

Regeln der Aufrechnung

Klingt alles einfach, ist es aber nicht, denn die Übertragungsmöglichkeiten stehen unter einem strengen fiskalischen Regime. Stille Reserven aus körperlichen Gütern dürfen nur wieder auf körperliche, solche aus unkörperlichen Gütern wieder nur auf unkörperliche Neugüter übertragen werden. "Stille" aus Immobilien sind nur auf Immobilien übertragbar und Gewinne aus dem Verkauf von Finanzanlagen können auf andere unkörperliche Güter, aber nicht auf neue Finanzanlagen übertragen werden.

Eine interessante Variante gibt es bei Privatstiftungen, die Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften innerhalb von 12 Monaten auf bestimmte neue Beteiligungszugänge steuerfreundlich übertragen dürfen.

Vorschau auf 2005

Kapitalgesellschaften, die schon Altanlagen-Abgänge eingeplant haben, müssen ihre Investitionspläne 2004/2005 möglicherweise der neuen Situation anpassen. Zur Disposition stehen das Absichern (oder Vorziehen) der Nachfolge- oder Ersatzinvestitionen oder auch die bewusste Planung einer Übertragungsrücklage noch für 2004. Letzteres klingt paradox. Doch eine Rücklage (aus welchem Buchgewinn sie auch immer stammt, die ins nächste Jahr vorgetragen wird) kann 2005 nicht mehr verbraucht werden, müsste dann jedenfalls aufgelöst und versteuert werden. Freilich nur mehr höchstens zu freundlichen 25%. Ein KöSt.-Knüller?