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KöSt-Vorauszahlungen vorläufig unverändert

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Eine enttäuschende Woche für viele heimische Kapitalgesellschaften: Die Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen bleiben einstweilen von der Senkung des Steuertarifs (25% statt 34%) unberührt.


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Anders gesagt: Die KöSt-Herabsetzung ist für die Finanz kein Grund, die Jahresvorauszahlungen vorschnell anzupassen, d.h. herabzusetzen.

In einer Aussendung vom 11. Februar schreibt das Finanz-ministerium: "Der neue Körperschaftsteuersatz von 25% kommt allen Unternehmen zu Gute". So allgemein stimmt das natürlich, die Frage ist: Wann? Die Praxis bietet drei Wege, um zur verbilligten KöSt zu kommen. Im ersten Fall sollte dem Finanzamt eine Prognoserechnung für 2005 vorgelegt werden: In manchen Fällen verlangen die Ämter sogar die baldige Vorlage der Steuererklärungen 2004.

Zeigt die Vorschau-Rechnung ein für die Finanz akzeptables Bild (Verlust oder Mini-Gewinn), dann werden die laufenden Vorauszahlungen angepasst (herabgesetzt), wobei in diesem Fall der 25%-Satz angewendet wird. Der zweite Möglichkeit ist die rasche Einreichung der Steuererklärungen 2004, insbesondere dann, wenn sie ein ungünstiges Jahresergebnis ausweisen. Im Zuge der Körperschaftsteuer-Veranlagung für 2005 werden auch die Vor-auszahlungen 2005 angepasst, auch hier gemäß dem 25 %-Regime.

Der dritte Fall ist freilich der für die betriebliche Liquidität teuerste. Man wartet die KöSt-Veranlagung 2005 ab (ir-gendwann anfangs 2006) und erreicht beides: die volle An-rechnung der VZ 2005 und die Anpassung jedenfalls der VZ 2006.