Kurkosten können Steuerabsetzposten sein. Gemeint sind nicht Wellness-, Schlankheits- oder andere kosmetische Behandlungen, sondern ausschließlich medizinisch erforderliche Kuren. Diese steuerliche Beurteilung ist nicht neu und gängige Praxis.
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Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der bezüglichen Ausgaben sind erstens, dass der Kuraufenthalt aus medizinischen Gründen unbedingt erforderlich ist und dies durch eine ärztliche Verordnung entsprechend bestätigt werden kann; Zweitens, dass die Kur mit einer Krankheit oder Rehabilitation zusammenhängen muss. Eine bloße Erholungskur - wenn auch nach einer Krankheitsphase ärztlich angeordnet - fällt bei der Finanz durch.
Diese eindeutig formulierten Voraussetzungen hat der Verwaltungsgerichtshof kürzlich um besonders strenge Maßstäbe ergänzt. Demnach erfordert der Begriff "Kur" ein unter ärztlicher Aufsicht und Betreuung durchgeführtes Heilverfahren (Kurarzt!). Die Kur muss zur Heilung oder Linderung einer Krankheit nachweislich notwendig sein und eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend sein. (ärztliche Bestätigung bzw. Anordnung).
An einem Beispiel zeigt der Gerichtshof, worum es geht: "Ein Nachweis für einen Kuraufenthalt ist nicht erbracht, wenn während eines 14-tägigen Aufenthalts des (behinderten) Steuerzahlers lediglich an 6 Tagen Teilmassagen und an 4 dieser 6 Tage auch Gymnastik in einem Terminplan des Kurhotels eingetragen war; Ferner, wenn eine kurärztliche Untersuchung nicht stattgefunden hat und eine kurärztliche Therapie nicht erstellt worden war. Dass der Aufenthalt bei dieser Kur der Gesundheit des Steuerpflichtigen förderlich war, reicht für die steuerliche Anerkennung nicht aus.