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Kreative Inhalte im Internet: Rechtlicher Spießrutenlauf

Von Michael Senger*

Wirtschaft

Jeder, der fremde Inhalte (Grafiken, Texte, Musik, Lichtbilder usw.) ins Netz stellen möchte, muss sich fragen, inwieweit bzw. unter welchen Voraussetzungen er dazu überhaupt befugt ist. In der Regel darf nämlich nur der Urheber sein Werk wirtschaftlich "verwerten". Sowohl der Grafiker, Werbefachmann aber auch jedes Unternehmen oder jede Privatperson mit eigener Homepage wird in diesem Zusammenhang mit rechtlichen Fragen konfrontiert.


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Die Praxis sieht oft so aus, dass fremde Inhalte ohne vorherige Klärung von Rechtsfragen ins Internet gestellt werden. Im Nachhinein kann dies zu unangenehmen und kostspieligen Konsequenzen führen. Dies ließe sich jedoch vermeiden, wenn einige "Spielregeln" beachtet würden.

Ein Problem liegt darin, dass durch das Internet kreative Inhalte weltweit verfügbar sind und auf einfachste Weise vervielfältigt werden können. Kopien lassen sich nicht vom Original unterscheiden. Neben der Frage des Schutzes der Urheber und seiner Verwertungsrechte interessiert daher die Frage, wie ein Nutzer auf einfache Weise mit den Urhebern in Kontakt treten kann, um sie um Erlaubnis zu fragen bzw. zu entlohnen.

EU-Richtlinie

Die EU-Richtlinie zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ("Urheberrechts-Richtlinie") sowie deren Umsetzung in österreichisches Recht schaffen hier nur in Teilbereichen Klarheit. Die Richtlinie sieht vor, dass der Urheber auch im Internet die ausschließlichen Verwertungsrechte wie z.B. Vervielfältigung oder Verbreitung hat. Die Urheberrechte sind damit auch in der digitalen Welt zu wahren. Entsprechendes gilt für die Übernahme von Online-Texten in ein Printmedium (OGH vom 19.11.2002, 4 Ob 230/02f).

In einem weiteren Teil sichert die Richtlinie einen Rechtsschutz gegen die Umgehung technischer Maßnahmen. Insbesondere soll die unbefugte Entschlüsselung von codierten Inhalten sanktioniert werden.

Schwierige Rechteklärung

Offen lässt die Richtlinie jedoch, wie die Verwertungsrechte wahrgenommen, vermittelt oder lizenziert werden sollen. Zum Beispiel benötigen Hersteller von Multimedia-Applikationen in der Regel eine Vielzahl unterschiedlichster Rechte. Ein Multimedia-Hersteller, der in seinem Projekt (z.B. einer Online-Werbung) geschützte Bilder, Ton-, Text- oder Videosequenzen und dergleichen integrieren möchte, müsste derzeit unter Umständen mehrere Dutzend Lizenzen bei verschiedensten Urhebern bzw. Verwertungsgesellschaften (eventuell auch in verschiedenen Ländern) einholen. Verwertungsgesellschaften decken in der Regel nur einen bestimmten Wahrnehmungsbereich (z.B. Musik, Literatur) ab. Dies kann zu einer Überteuerung und damit letztendlich zum Scheitern digitaler Projekte führen.

Insbesondere die Wirtschaft fordert daher einen vereinfachten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken. Um die "Rechteklärung" bzw. Lizenzierung zu vereinfachen, wird die Einrichtung von Clearingstellen im Sinne eines "One-Stop-Shop" als einzige Anlaufstelle diskutiert.

Urheberrechts-Management

Ferner wird auf technischer Ebene die Implementierung von sogenannten "Urheberrechts-Managementsystemen" gefordert. Mit diesen Systemen könnten Verwertungsrechte elektronisch verwaltet werden. Zu denken ist hiebei etwa an Zugangssperren durch Verschlüsselung.

Der "One-Stop-Shop" soll Nutzungsrechte aus einer Hand vermitteln und im Idealfall auch Lizenzen vergeben können. Die Verwertungsgesellschaften könnten hierbei eine wesentliche Rolle übernehmen. Etwa wenn sie ihre Datenbanken verknüpfen und gemeinsame Lizenzierungsmodelle einführen.

Die Einrichtung von "One-Stop-Shops" hängt europaweit von der diesbezüglichen Bereitschaft der Verwertungsgesellschaften ab. Bislang stecken die Bemühungen zur Etablierung solcher einheitlicher Anlaufstellen noch in den Kinderschuhen.

Erste Ansätze, die als Vorbild für Österreich dienen könnten, finden sich etwa in Deutschland, Frankreich und der Schweiz. Ob zur Vereinfachung der Wahrnehmung von digitalen Urheberrechten eine eigene EU- Richtlinie erlassen wird, ist derzeit noch ungewiss. Die Klärung urheberrechtlicher Fragen bleibt vorerst für jeden, der im Internet fremde kreative Inhalte verwerten möchte, ein Spießrutenlauf.

* Rechtsanwalt Dr. Michael Serner ist Partner der in Wien und Graz tätigen Reif & Partner Rechtsanwälte OEG und Autor einer Monografie zum digitalen Urheberrecht.

Senger: "Wahrnehmung digitaler Urheberrechte"; Neuer Wissenschaftlicher Verlag 2002; ISBN 3-7083-0093-9