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Kritik und Tadel an der neuen Auto-Luxusgrenze

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Jede Menge Probleme und eine gute künftige Auslastung der Höchstgerichte. Das prophezeit der Wiener Steuerexperte Karl Bruckner angesichts der neuen steuerlichen "Luxusgrenze" für betriebliche Pkw und Kombi. Bruckner, Chef des Steuerfachsenats der Treuhänderkammer und im allgemeinen eher fiskusfreundlich eingestellt, hält in der jüngsten Ausgabe der "Steuerzeitung" gründliche Abrechnung mit dem seit heuer ausgeweiteten Angemessenheitslimit.


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Die Anschaffungskosten betrieblicher Pkw und Kombi werden bekanntlich nur bis

zu einem steuerwirksamen Höchstbetrag von (bis 2004) 34.000 Euro anerkannt. Das bedeutet, dass die Auto-AfA sowie die wertabhängigen Betriebskosten (Kaskoversicherung, Zinsen, u.a.) nur anteilig bezogen auf das Luxuslimit zu steuerlich absetzbaren Betriebsausgaben führen dürfen.

Unterschiedliche Basis

Als Anschaffungspreis gilt der Auto-Kaufpreis (einschließlich NoVA und USt), bei Gebrauchtwagen jener Wert, der bei Erstzulassung der Autos vorgesehen war. Ist ein Gebrauchtwagen bei Anschaffung bereits älter als 60 Monate, dann kann der tatsächliche Kaufpreis als Maßstab für die Luxusgrenze herangezogen werden. (Diese "Alt-Auto"-Begünstigung gilt allerdings - wie noch zu berichten sein wird - nicht bei der Sachbezugsberechnung in der Lohnverrechnung).

Für Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse gilt die Angemessenheitsprüfung nicht; es ist immer auf die tatsächlichen Anschaffungskosten im Ankaufszeitpunkt abzustellen; die Einschränkungen hinsichtlich steuerwirksamer Obergrenze, verkürzter AfA und Betriebskosten besteht hier nicht.

UFS erzwingt neues Limit

Mitte vorigen Jahres hat der Salzburger Unabhängige Finanzsenat (UFS - die zweite steuerliche Berufungsinstanz) das bisher geltende Limit von 34.000 Euro in rechtliche Zweifel gezogen und einem Berufungswerber für 1999 einen Maximalwert von rund 38.000 zugestanden.

Heimische Steuerfachleute bezeichneten diese überraschende Entscheidung damals als Zeichen einer Emanzipation der als Finanzrichter tätigen ehemaligen Finanzbeamten gegenüber ihrem seinerzeitigen Arbeitgeber. Immerhin war das Eis gebrochen und die antiquierte Auto-Luxusgrenze von 34.000 Euro wurde zum Tagesthema.

Nach längerem Zögern und vergeblichem Argumentieren für eine Beibehaltung des bisherigen Limits entschloss sich das Ministerium aber dann doch zu einer Neuregelung. In zwei Verordnungen vom 9.12.2004 wurde der Grenzwert auf 40.000 Euro ausgeweitet und der maximale lohnsteuerpflichtige Sachbezugswert im Dienstnehmerbereich auf 600 Euro monatlich angepasst. Diese Neuregelung gilt seit Jahresbeginn 2005.

Bruckner beurteilt beide Verordnungen kritisch, wobei man seinen Ärger merkt, dass seine Einwendungen im Begutachtungsverfahren vom Ministerium negiert wurden. Er hält schon die Beibehaltung der alten 34er-Grenze für 2004 für problematisch, kritisiert aber vor allem, dass der neue Grenzwert (40.000 Euro) auf die inzwischen eingetretene KFZ-Kaufpreisentwicklung keinerlei Rücksicht nimmt. Ausgehend vom Verlauf des VPI 1986 hätte sich schon für 2003 ein Grenzwert von rd. 40.200 Euro, für 2004 sogar ein solcher von rund 43.200 ergeben müssen. Die Verordnung des Ministeriums negiere also offenbar die reale Wertentwicklung am Automarkt.

Sachbezugswert wirkt zurück

Besonders kritisch sieht Bruckner die neue Sachbezugsverordnung. Ist es noch verständlich, dass der maximale monatliche (lohnsteuerpflichtige Sachbezugswert - im Regelfall 1,5% des Autokaufpreises - auf 600 Euro angehoben wurde, so sei nicht einzusehen, warum diese Sachbezugsbewertung auch von jenen Autos abgeleitet werden soll, die bereits vor 2005 angeschafft wurden, für die aber noch das alte Limit gelte.

An einem Beispiel: Wurde ein Betriebs-Pkw im Jahr 2002 um 45.000 Euro angeschafft, dann bleibt es (auch ab 2005) unveränderlich bei der alten Angemessenheitsgrenze von 34.000 Euro. Der lohnsteuerpflichtige Sachbezug für dieses Auto muss aber dessen ungeachtet ab 2005 mit maximal 600 Euro versteuert werden. Eine sachlich ungerechtfertigte Differenzierung.

In diesem Zusammenhang - so der Autor - sei auch nicht einzusehen, warum die Sonderregelung für Gebrauchtwagen mit Erstzulassung vor 60 Monaten nur für die AfA-Basis des Gebrauchten gilt, nicht aber auch als Grundlage für die Sachbezugsermittlung.

Hoffnung auf den VwGH

Bruckner verweist auf das derzeit anhängige Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das die Finanz gegen die UFS-Entscheidung angestrengt hat. Im Stillen hoffen alle, dass der Gerichtshof dem Finanzsenat Recht gibt. Andernfalls wäre das Chaos vorprogrammiert.

Es wird nicht das einzige Höchstgerichtsverfahren bleiben. Bruckner erklärt dazu prophetisch: "Die aufgezeigten Problempunkte werden in den kommenden Jahren sicherlich die Höchstgerichte beschäftigen".