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Die ungewöhnlich hohen Temperaturen der letzten Wochen machten das Arbeiten für viele Dienstnehmer beschwerlich. Kein Wunder also, dass mancherorts die Nerven blank lagen.
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Dennoch ist im Job Zurückhaltung geboten. Denn grobe Ehrverletzungen, Drohungen oder sogar Tätlichkeiten können zum plötzlichen Verlust des Arbeitsplatzes führen.
Die Beendigung eines Dienstverhältnisses erfolgt zwar in der Regel durch Kündigung. Arbeitgeber oder Arbeitnehmer haben dabei eine bestimmte Frist einzuhalten. Davon abgesehen, darf der Kündigende das Dienstverhältnis häufig nur zu bestimmten Terminen beenden (etwa zum Monatsletzten oder Kalenderquartal).
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann jedoch das Dienstverhältnis mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden. Im Falle der Beendigung durch den Arbeitgeber spricht man von Entlassung. Verlässt der Arbeitnehmer auf diese Weise das Unternehmen, so handelt es sich um einen vorzeitigen Austritt.
Vorsicht bei Trunksucht
Die gesetzlichen Gründe für Entlassung beziehungsweise Austritt sind für Angestellte und Arbeiter teilweise unterschiedlich geregelt. So gilt etwa eine "abschreckende Krankheit" bloß für Arbeiter als Entlassungsgrund. Dafür setzt bei ihnen "Vertrauensunwürdigkeit" eine strafbare Handlung voraus. Bei Angestellten kann hingegen jedes pflichtwidrige und schuldhafte Verhalten zur Verwirkung des dienstlichen Vertrauens führen.
Unterschiedlich behandelt wird etwa auch der Alkoholmissbrauch. Arbeiter dürfen grundsätzlich erst entlassen werden, wenn sie der "Trunksucht" verfallen sind und zumindest zweimal fruchtlos verwarnt wurden. Bei Angestellten hingegen kann ein einmaliger (schwerwiegender) Vorfall für eine Entlassung reichen.
So musste etwa ein Spitalsarzt, der in alkoholisiertem Zustand operiert hatte, seine Entlassung nach einem erfolglosen Gerichtsverfahren hinnehmen. Der operierende Arzt war infolge seiner Alkoholisierung beim Gehen stark beeinträchtigt und konnte sich im Gebäude kaum mehr orientieren.
Bei Ehrverletzungen und Tätlichkeiten ist hingegen die Rechtslage für Arbeiter und Angestellten im Wesentlichen gleich. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Stellung der beteiligten Personen im Betrieb, ihr Bildungsgrad, der konkrete Anlass sowie das "Arbeitsmilieu".
Ton macht die Musik
So herrscht etwa in Handwerksbetrieben gewöhnlich ein rauerer Umgangston als in der Vorstandsetage einer Bank. Es darf daher auch nicht jedes Wort auf die Goldschale gelegt werden, wenn es um die Berechtigung einer Entlassung oder eines vorzeitigen Austritts des Dienstnehmers geht. Das "Götz-Zitat" oder die Bezeichnung des Vorgesetzten als "Rotzbub" und "Armleuchter" wird jedoch in den seltensten Fällen hinzunehmen sein.
Tätlichkeiten werden grundsätzlich nicht toleriert. So war etwa die Entlassung eines Kfz-Elektromeisters berechtigt, der seinem Vorgesetzten zwei Faustschläge ins Gesicht versetzt hatte, sodass dieser mit einer blutenden Lippe rückwärts zu Boden fiel.
Natürlich genügen für eine fristlose Beendigung des Dienstverhältnisses in der Regel auch weniger gravierende körperliche Misshandlungen, wie etwa Ohrfeigen, Fußtritte oder An-den-Haaren-Reißen.
Aber selbst in diesen eindeutigen Fällen ist der Anlass für die Tätlichkeit von Bedeutung. Dem Kfz-Elektromeister wurde vom Obersten Gerichtshof ein Drittel seiner Abfertigung und der Kündigungsentschädigung zugesprochen. Unzufrieden über die Reparatur einer Kfz-Alarmanlage hatte nämlich der Geschäftsführer den Dienstnehmer an beiden Ohren gepackt hatte und ihn angeschrien: "Sie sind bei Gott nicht normal!"
Andreas Tinhofer ist Partner der Arbeitsrechtskanzlei Mosati Rechtsanwälte (www.mosati.at)