Ankläger reagierte auf neue Judikatur und stellte Wiedereinsetzungsantrag.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 12 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Klagenfurt/Wien. Im Vorfeld des Nichtigkeitsverfahrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt gegen die Freisprüche im sogenannten Styrian-Spirit-Prozess gegen Ex-Hypo-Chef Wolfgang Kulterer und andere, das am Dienstag am Obersten Gerichtshof (OGH) über die Bühne gehen wird, gab es einen heftigen Schlagabtausch.
Kulterers Verteidiger Ferdinand Lanker fährt in einer Stellungnahme an die Anklagebehörde schwere Geschütze auf. Grund: Der Staatsanwaltschaft wurde vom Gericht zweimal die Frist für die Nichtigkeitsbeschwerde verlängert.
"Fakt ist jedoch, dass nur eine einmalige Verlängerungsmöglichkeit vorgesehen ist, und dass die Staatsanwaltschaft in Kenntnis der Gesetzeslage die Nichtigkeitsbeschwerde verspätet ausgeführt hat", behauptet Lanker in dem Schriftsatz. Er führt dazu auch eine OGH-Entscheidung vom 1. Juni 2012 ins Feld. Lanker will die Staatsanwaltschaft bereits Mitte Dezember 2011 auf den Rechtsmangel gewiesen haben. Der Ankläger hätte daraufhin den Mangel "überprüfen und feststellen müssen". Somit liegen auch keine Voraussetzungen für den Antrag auf Wiederseinsetzung in den vorigen Stand des Verfahrens vor, wie ihn die Staatsanwaltschaft Klagenfurt am 19. Juni 2012 gestellt hat, meint der Verteidiger. Die Zulassung der Wiedersetzung stehe im Widerspruch mit der Europäischen Menschenrechtskonvention. Lanker rechnet sich sogar Chancen aus, dass der OGH am Dienstag eine Entscheidung aus formalen Gründen trifft.
Das kann sich Helmut Jamnig, Sprecher der Staatsanwaltschaft Klagenfurt, nicht vorstellen.
"Die Entscheidung des OGH war Auslöser dafür, dass aus Vorsichtsgründen der Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt wurde", sagt Jamnig zur "Wiener Zeitung". "Das Rechtsmittel wurde innerhalb der vom Gericht gewährten Frist eingebracht, die Frist ist verlängert worden, nur hat der OGH jetzt gesagt, eine zweimalige Verlängerung ist unzulässig. Das wusste man vorher nicht, diese Entscheidung ist erst später gekommen." Nachsatz: "In der OGH-Entscheidung ist bereits angeregt worden, dass in Hinblick auf die bisher anderslautende Rechtssprechung ein Wiedereinsetzungsantrag zu rechtfertigen ist." Auch liege der Fehler beim Gericht und nicht bei der Staatsanwaltschaft als Rechtsmittelwerber.