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Künstliche Befruchtung im öffentlichen Interesse

Von Stephanie Dirnbacher und Erich Wolf

Wirtschaft

Kosten für In-vitro-Fertilisation sind steuerlich absetzbar. | Der VwGH stellt nicht auf den | Krankheitsbegriff ab. | Viagra wird als Heilbehandlung nicht anerkannt. | Wien. Kinder sind dem Fiskus viel wert. So viel, dass sich eine künstliche Befruchtung allein deshalb steuersparend auswirkt, weil es ein öffentliches Interesse der Allgemeinheit an Kindern gibt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in seinem jüngsten Erkenntnis zur Absetzbarkeit der Kosten für eine In-vitro-Fertilisationen als außergewöhnliche Belastung befunden.


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Bisher war für die steuerliche Anerkennung einer künstlichen Befruchtung dahingehend argumentiert worden, dass es sich bei der Fortpflanzungsunfähigkeit um eine Krankheit handelt und die künstliche Befruchtung eine medizinische Heilbehandlung sei. Diese kann als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.

Was ist eine Krankheit?

Das Problem dabei: Der Krankheitsbegriff wird hierzulande - anders als in Deutschland - sehr eng ausgelegt. So hatte auch der Unabhängige Finanzsenat im gegenständlichen Fall in zweiter Instanz entschieden, dass die Empfängnisunfähigkeit nicht als Krankheit zu werten sei und darüber hinaus die künstliche Befruchtung ja freiwillig erfolge.

Der VwGH ist auf die Frage, ob es sich bei der Empfängnisunfähigkeit um eine Krankheit handelt oder nicht, gar nicht näher eingegangen. Für ihn rechtfertigt allein das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern die steuerliche Absetzbarkeit der Kosten für eine In-vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung. Wer allerdings seine Fortpflanzungsunfähigkeit selbst herbeiführt, weil er sich etwa sterilisieren lässt, dem steht kein Steuerabzug zu.

Mit dieser Entscheidung hat sich das Höchstgericht geschickt um eine explizite Beurteilung der Fortpflanzungsunfähigkeit als Krankheit und der In-vitro-Fertilisation als Heilbehandlung gedrückt. In steuerlicher Hinsicht werfen diese Begriffe und ihre Definitionen allerdings immer wieder Probleme auf.

Hier spielen insbesondere gesellschaftspolitische Werturteile eine entscheidende Rolle. Bei Viagra wird der Steuerabzug etwa bislang abgelehnt, da Viagra nach Ansicht des österreichischen Fiskus keine Heilung, sondern nur eine Steigerung der Lebensqualität des Patienten bewirkt. Der deutsche Gerichtshof ist hier großzügiger, da im Sinne eines Wertewandels in der Gesellschaft bereits eine wesentliche und nachhaltige Verbesserung des physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens des Betroffenen zum erwünschten Steuerabzug der hierfür erforderlichen Kosten führen kann.

Zahnbehandlung & Co

Bei den Kranken- und Heilbehandlungen als außergewöhnlichen Belastungen sieht der Fiskus grundsätzlich einen Selbstbehalt vor. Dieser ist von der Einkommenshöhe abhängig.

Als außergewöhnliche Belastungen können neben den Kosten für eine künstliche Befruchtung etwa auch Kosten für Zahnbehandlungen oder Physiotherapie geltend gemacht werden. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an einen Steuerberater wenden.

Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.