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Kur als Absetzposten

Von Alfred Abel

Wirtschaft

Frühjahr und Herbst sind die bevorzugten Perioden für medizinische Heilkuren. Sofern diesbezügliche Ausgaben nicht vom Sozialversicherungsträger getragen werden, können sie von den Patienten als Steuerabsetzposten angemeldet werden, und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Dabei wird allerdings ein Selbstbehalt ausgeschieden, der je nach Einkommenshöhe zwischen 6% und 12% des Jahreseinkommens beträgt.


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In einem soeben veröffentlichten Judikat hat der Verwaltungsgerichtshof wieder einmal die wesentlichen Kriterien für steuerlich anzuerkennende Kuren aufgezeigt. Der Aufenthalt muss ärztlich angeordnet worden sein. Bloßes ärztliches Anraten oder bloß allgemeine medizinische Gründe genügen nicht. Der Arzt muss (am besten schon vor der Kur) bestätigen, dass die Behandlung zur Heilung oder Linderung der bestimmten Krankheit unmittelbar bzw. nachweislich notwendig ist und dass eine andere Behandlung nicht oder kaum erfolgversprechend ist. Wird ein Teil der Kurkosten von der Sozialversicherung getragen oder ersetzt, dann spricht das bereits für die Notwendigkeit der Kur.

Schwerpunkt Heilverfahren

Wesentlich ist auch der organisatorische Kur-Ablauf. Es muss eine kurmäßig geregelte Tagesgestaltung vorliegen, sozusagen ein unter kurärztlicher Aufsicht und Betreuung abgewickeltes Heilverfahren. Die - unabhängig von einem etwaigen Pflegegeldbezug - steuerlich anzuerkennenden Ausgaben umfassen die unmittelbaren Kurmittelkosten (Kurarzt, Therapie, Medikamente), die Aufenthalts- und Verpflegungskosten im Kurort, die Ausgaben für An- und Rückreise und - wenn notwendig - auch die Kosten einer Begleitperson.

Außergewöhnliche Belastungen werden in der Einkommensteuererklärung oder im Rahmen des Arbeitnehmer-Steuerverfahrens geltend gemacht. Bisher nicht berücksichtigte "Außergewöhnliche" können (allenfalls im Rahmen eines Wiederaufnahmeantrages) bis zu 5 Jahren rückwirkend geltend gemacht werden.