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Kurzfristige Personalentsendung

Von Christina Pichler

Wirtschaft
Christina Pichler, Steuerberaterin und Wirtschaftsprüferin bei SOT Süd-Ost Treuhand|Libertas Intercount Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung GmbH

Nicht jedes Doppelbesteuerungsabkommen ist gleich - frühzeitige Beratung kann helfen.


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Wie rechnet man die magischen 183 Tage richtig? Ende Jänner hat das Bundesfinanzgericht klargestellt, wie die magischen 183 Tage bei Auslandsentsendungen zu zählen sind. Siehe da: ein Jahr kann theoretisch mehr als 365 Tage haben. Arbeitnehmer, die im Auftrag ihres Arbeitgebers in einem anderen Land tätig werden, müssen grundsätzlich im Tätigkeitsstaat Steuern zahlen. Für den Arbeitgeber heißt das im Umkehrschluss, dass er sich eventuell im Ausland registrieren muss und Lohnsteuer und eventuell Lohnnebenkosten abzuführen hat. Viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehen für kurzfristige Entsendungen bis zu 183 Tagen aber eine Ausnahme vor: Wird das Gehalt von einem Arbeitgeber gezahlt, der im Tätigkeitsstaat nicht ansässig ist, und werden die Vergütungen auch nicht an eine Betriebstätte im Tätigkeitsstaat weiterverrechnet beziehungsweise wirtschaftlich von dieser getragen, bleibt das Besteuerungsrecht im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers. In manchen Abkommen gibt es noch eine weitere Voraussetzung, die sogenannte Subject-to-tax-Klausel: nur wenn dem Tätigkeitsstaat nachgewiesen werden kann, dass das Gehalt im Ansässigkeitsstaat versteuert wurde, kann die Befreiung im Tätigkeitsstaat zur Anwendung kommen.

Aber wie sind die 183 Tage zu berechnen? Hier muss jedes DBA im Einzelfall geprüft werden. Manche Abkommen stellen auf das Kalenderjahr ab, andere auf einen Zeitraum von 12 Monaten, der während eines Steuerjahres beginnt oder endet.

Für das DBA mit Deutschland hat das Bundesfinanzgericht Ende Jänner 2016 entschieden, dass jeder angefangene Tag, den man im Tätigkeitsstaat verbringt, als voller Tag zu zählen ist. Das DBA mit Tschechien wiederum sieht vor, dass alle Tage körperlicher Anwesenheit im Land mitzuzählen sind, das gilt auch für Wochenenden oder anschließende Urlaubstage die direkt mit der Beschäftigung in Tschechien zusammenhängen, wenn die Beschäftigung in Tschechien nach dem Wochenende/Urlaub/der Geschäftsreise wieder fortgesetzt wird. Aber Achtung: Fährt zum Beispiel eine Außendienstmitarbeiterin von Linz nach Prag und noch am selben Tag weiter nach Dresden, zählt dieser Tag sowohl für Deutschland, als auch für Tschechien als voller Tag. Verbringt sie anschließend eine Woche Urlaub an der Nordsee und kehrt danach nach Prag zurück, ist auch die ganze Urlaubswoche den tschechischen und den deutschen Tagen zuzurechnen. Zählt man diese Tage zusammen, kommt man in 9 Kalendertagen auf 19 Anwesenheitstage in drei verschiedenen Ländern (1 Tag Österreich, 9 Tage Deutschland, 9 Tage Tschechien).

Entsendung ist jedoch nicht gleich Entsendung. In Fällen der Arbeitskräftegestellung braucht man sich unter Umständen um die 183 Tage gar nicht zu kümmern, da die Steuerpflicht im Tätigkeitsstaat ab dem ersten Tag beginnt.

Immer mehr Staaten stellen bei Beurteilung der Steuerpflicht auf den "wirtschaftlichen Arbeitgeber" ab. Es ist also nicht einfach, daher sollte man bei Entsendungen möglichst frühzeitig, eine professionelle Beratung in Anspruch nehmen, um unliebsame Überraschungen und bürokratische Hürden wenn möglich zu vermeiden.