Aufwandsentschädigung bis 30 Euro pro Tag steuerfrei. | Obergrenze von 540 Euro pro Monat. | Wien. Der Breitensport ist ein besonderes gesellschaftspolitisches Anliegen. Er wird österreichweit in vielen gemeinnützigen Vereinen mit Begeisterung ausgeübt. Das Bundesministerium für Finanzen zeigt ebenfalls viel Herz für den Breitensport: Erstmals gibt es einen gesetzlichen Sportler-Freibetrag im brandaktuellen Abgabenänderungsgesetz 2009.
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Von gemeinnützigen Vereinen ausbezahlte pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler, Schiedsrichter und Sportbetreuer wie etwa Trainer oder Masseure bleiben bis zu 30 Euro pro Einsatztag steuerfrei.
Der Fiskus verzichtet aufs Mitnaschen bei den pauschalen Aufwandsentschädigungen, sie bleiben nicht nur wie bisher sozialversicherungs-, sondern auch steuerfrei. Diese Beträge sind auch frei von Lohnnebenkosten.
Im Detail zeigt sich der Fiskus allerdings kleinlich: Die Steuerfreiheit steht nur bis zu 540 Euro pro Monat zu. Ein Landesligaverein trainiert in der Regel viermal pro Woche für ein Meisterschaftsspiel. Ein Spieler wird somit zwischen 20 und 23 Tagen für den Verein tätig, womit ein Betrag in Höhe von 600 bis 690 Euro ausbezahlt werden müsste. Der Fiskus erkennt aber nur 540 Euro an.
Gemäß der gesetzlichen Textierung sind damit pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen abgedeckt, die über diesen Betrag gehende zusätzliche Auszahlung von Kilometergeldern oder von Tagesdiäten oder Nächtigungsgelder würde neben Sozialversicherungspflicht auch Lohnsteuer auslösen.
In den Genuss der Sozialversicherungsfreiheit gelangen allerdings nur nebenberufliche Sportler. Profisportler sind unverändert mit einer gesetzlichen Zwangsversicherung beglückt.
Viele Sportvereine müssen ihre bisherige Praxis überdenken. Wenn beispielsweise Punkteprämien für Amateursportler gezahlt werden, ist es fraglich, ob diese Leistungsentgelte noch unter steuerfreie Aufwandsentschädigung zu werten sind.
Kostenentschädigungen für belegmäßig nachgewiesene Sportbekleidungen und für nachgewiesene Fahrt- beziehungsweise Unterkunftskosten sind - zumindest nach dem Wortlaut des Gesetzes - nicht von der pauschalen Obergrenze von 540 Euro pro Monat beziehungsweise 30 Euro pro Einsatztag umfasst, sie können daher zusätzlich steuer-, sozialversicherungs- und lohnnebenkostenfrei ausbezahlt werden.
Diskriminierung für andere Gemeinnützige
Die Steuerreform war erforderlich, weil der Unabhängige Finanzsenat die nach der bisherigen Verwaltungspraxis steuerfrei bleibenden Aufwandsentschädigungen von gemeinnützigen Vereinen als nicht gesetzeskonform beurteilt hat.
Nach den Vereinsrichtlinien haben nicht nur Sportler, sondern auch Rettungssanitäter, Kindergärtner, Musiker und andere Künstler von steuerfreien Spesenersätzen profitiert.
Da die ab Jahresbeginn 2009 geltende Neuregelung aber ausdrücklich nur für die Förderung des "Körpersports" gilt, kommt es für alle anderen gemeinnützigen Mitarbeiter zu einer empfindlichen Verschlechterung zu der bisherigen Rechtslage. Hier ist dringender Handlungsbedarf gegeben.
Erich Wolf ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien.