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Langfinger im eigenen Betrieb

Von Sophia Freynschlag

Wirtschaft

Würfeln um Taschenkontrollen wie bei Hollister ist nach Vereinbarung erlaubt.


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Wien. Eine Packung Rasierklingen wird in der Jackentasche versteckt, und mit einem schnellen Griff verschwindet der Lippenstift in der Handtasche: Knapp ein Prozent des Umsatzes im Handel beträgt der Schaden durch Ladendiebstahl durch Kunden oder Mitarbeiter. Österreich rangiert damit am unteren Ende der Skala, wie aus dem "Diebstahlsbarometer" des britischen Center for Retail Research in Nottingham hervorgeht. "Oft beträgt der Gewinn nicht mehr als ein Prozent des Umsatzes", verdeutlicht Roman Seeliger, Geschäftsführer-Stellvertreter der Bundessparte Handel in der Wirtschaftskammer Österreich, das Schadensausmaß.

Der Prototyp eines Ladendiebes existiere nicht - "Diebe gibt es in allen Gesellschafts- und Altersschichten", betont Seeliger. Am öftesten verschwinden kleine, ungesicherte Produkte, die leicht zu verstecken und in uneingesehenen Ecken des Geschäftes zu finden sind. Dazu zählen teure Cremes, Speicherkarten, aber auch Kondome - wegen der Hemmschwelle, wenn der Kunde das Kassenpersonal kennt.

Überwachungskameras müssen gemeldet werden

Für mehr als ein Drittel des Schadens sind allerdings die Mitarbeiter selbst verantwortlich, wie das "Diebstahlsbarometer" ergeben hat. Diese "schwarzen Schafe" riskieren nicht nur strafrechtliche, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen: Diebstahl ist ein Entlassungsgrund.

Um Langfinger zu enttarnen, können Unternehmen die Taschen ihrer Mitarbeiter stichprobenartig kontrollieren. "Hier muss der Betriebsrat zustimmen. Gibt es keinen Betriebsrat, muss jeder Mitarbeiter sein Einverständnis geben, beispielsweise im Dienstvertrag", sagt Jasmin Haindl, Arbeitsrechtsexpertin der Arbeiterkammer Wien. Auch für Spindkontrollen braucht es eine Betriebsvereinbarung.

Ein "Würfelprinzip" wie in einer deutschen Filiale der Bekleidungskette Hollister sei erlaubt, sagt Seeliger. Dabei werden Mitarbeiter, die eine Vier würfeln, überprüft. Das Würfeln entspreche einem "Zufallsgenerator".

Will das Unternehmen Videokameras installieren, muss wie bei Taschenkontrollen der Betriebsrat zustimmen. Die Kamera darf nicht zur reinen Leistungskontrolle der Mitarbeiter eingesetzt werden.

Erlaubt ist eine Überwachung, wenn in "berechtigtes Interesse" oder eine "besondere Gefährdung" nachgewiesen werden kann - beispielsweise in Trafiken oder Bankfilialen, die erfahrungsgemäß häufig das Ziel von Überfällen sind. "Kameras in Umkleidekabinen verletzen jedoch die Menschenwürde und sind daher auch mit Zustimmung nicht erlaubt", betont Haindl.

Das Unternehmen muss die Videoüberwachung der Datenschutzkommission melden und erklären, warum eine erhöhte Gefahr besteht. Prinzipiell sieht das Datenschutzgesetz vor, dass bei Kontrollen stets das mildeste Mittel angewendet werden soll. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten wie mehr Sicherheitspersonal oder die Installation einer Alarmanlage nichts nützen, dürfen Kameras eingesetzt werden.