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Lästige Gesellschafter und deren Entsorgung

Von Konstanze Walther

Wirtschaft
Die Gesellschafter einer AG oder GmbH sind zwar aneinander gekettet, doch diese Fesseln können nun leichter als bisher gesprengt werden. Foto: photos.com

Ausschluss durch Gesetz vereinfacht. | Mindestens 90 Prozent erforderlich. | Wien. Mitgefangen, mitgehangen war bisher die Devise im Gesellschaftsrecht. Und wenn ein Minderheitengesellschafter die Majorität nervte, dann hatte man im Prinzip nur zwei Möglichkeiten. Entweder man redete ihm gut zu, seinen Anteil an die anderen Gesellschafter zu verkaufen (sollten diese genug Kapital haben) oder man schloss ihn im Zuge einer Gesellschaftsumwandlung unelegant, aber dafür umso komplizierter aus. Die hierfür notwendigen Instrumente (die Umgründung der Gesellschaft oder die so genannte Squeeze-Out Spaltung) waren mit hohem Aufwand verbunden, in die Gesellschaft wurde massiv eingegriffen.


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Seit dem 20. Mai dieses Jahres ist aber so manches einfacher: An dem Tag trat das neue Gesellschafter-Ausschlussgesetz (GesAusG) in Kraft. Es gilt nur für Kapitalgesellschaften und regelt den Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern durch den Hauptgesellschafter, der zumindest über 90 Prozent des Nennkapitals der AG oder GmbH verfügt. Mit einem entsprechenden Gesellschaftsbeschluss (der nur der einfachen Mehrheit bedarf) ist der Ausschluss mit Eintragung in das Firmenbuch vollbracht.

Der so hinaus beförderte Ex-Gesellschafter kann sich bei Vorliegen des Beschlusses nicht dagegen wehren. Ihm bleibt nur eine Barabfindung - deren Höhe ist das einzige Detail, dass er noch anfechten kann. Fällig ist die Abfertigung binnen zweier Monate nach Streichung des Gesellschafters aus dem Firmenbuch.

Gesetz vereinfacht

das Konzernleben

Mit dem neuen Gesetz sollen Konzerne leichter zu steuern sein und Kosten gesenkt werden. "Deswegen lässt der Gesetzgeber es auch zu, dass der Minderheitsgesellschafter auch gegen seinen Willen enteignet wird", erklärt Jörg Zehetner, Rechtsanwalt bei Karasek Wietrzyk (KWR). Denn ein Minderheitsgesellschafter könne teilweise schon allein durch seine Existenz lästig werden: "Bei nur zehn Prozent hat man schon weitreichende Berichtsrechte. Mann kann als Minderheit beispielsweise einen Teilabschluss anfordern - und das verursacht wiederum Kosten", weiß Zehetner. Doch manchmal ist nicht allein die Position des Gesellschafters das, was das Konzernleben erschwert. Zehn Prozent legitimieren zur Klagsführung im Namen der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer oder den Vorstand. "Das kann sehr unangenehm und peinlich sein", meint auch der Jurist Stephan Größ. Dem Vernehmen nach hatte die Siemens AG mehrere Prozesse dieser Art. Klassisch sei auch das Szenario der Erpressung gegenüber den Mitgesellschaftern. "Liebe Freunde, ich werde den Hauptversammlungs-Beschluss anfechten. Wenn Ihr das nicht wollt, erbitte ich eine Abschlagszahlung", schildert Zehetner die Vorgehensweise. Verständlich, dass man sich von einem derartigen Gesellschafter trennen will.

Doch ganz ohne Probleme geht das auch nicht: Der Hauptgesellschafter muss die 90 Prozent in einer Person vereinen: "Es darf keine Ad-Hoc-Allianzen geben."

90 Prozent als

Dreh- und Angelpunkt

Diese 90 Prozent können allerdings auch durch Anteile zusammengesetzt werden, die mit einem Unternehmen konzernmäßig verbunden sind, etwa wenn der Mutterkonzern 60, und die Tochter 30 Prozent an der Gesellschaft halten.

Ungewiss ist bisher, ob auch eine Wertpapierleihe unter den Gesellschaftern zulässig ist (um auf die erforderlichen 90 Prozent zu kommen).

Doch für die Minderheiten bleibt ein Trost: Das Ausschlussrecht kann entweder im Gesellschaftsvertrag ganz ausgeschlossen werden, oder das Mehrheitserfordernis auf immerhin 95 Prozent hinaufgesetzt werden.