Hetero- oder homosexuell? Beim Lesen des Gesetzestextes könnte man etwas unsicher werden, denn die traditionelle Form der Lebensgemeinschaften läuft noch immer zwischen verschiedengeschlechtlichen Personen. Aber ganz hinten, in den erläuternden Bemerkungen zur kommenden BAO-Novelle, werden die Gesetzemacher deutlicher: Im Steuerrecht werden Lebenspartnerschaften nun auch dann akzeptiert, wenn sie aus zwei Personen gleichen Geschlechts bestehen.
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Lebensgemeinschaften sind im Steuerrecht nichts Unbekanntes. Schon bisher gibt es eine Reihe steuerlicher Begünstigungen, die auch für einen Lebensgefährten gelten, genauer gesagt: für einen Steuerpflichtigen, "der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt". Voraussetzung für den Zugang zu den angebotenen Steuervorteilen ist freilich, dass zu dieser Partnerschaft "mindestens ein Kind" dazugehört, das freilich nicht unbedingt eines aus dieser Partnerschaft sein muss.
Anspruch auf den AVAB
Zentrale Begünstigung ist der Alleinverdiener-Absetzbetrag der von dem "hauptverdienenden" Partner beansprucht werden kann, wenn der andere nur ein ganz kleines oder gar kein Einkommen bezieht. Damit im Zusammenhang steht auch die Möglichkeit, den erhöhten Sonderausgaben-Abzug auszunützen oder den Selbstbehalt bei außergewöhnlichen Belastungen zu vermindern.
Ein Körperbehinderten-Freibetrag kann von dem alleinver-dienenden Partner auch für den körperbehinderten Lebensgefährten in Anspruch genommen werden (ebenso die Kfz- und Taxifreibeträge bei Gehbehinderung). Und wenn der Partner von seinem Arbeitgeber eine Umzugskostenvergütung erhält, weil betriebsbedingt eine interne Versetzung nötig ist, dürfen auch die Reisekosten des mitreisenden Lebenspartners steuerfrei sein.
Wenig bekannt ist, dass auch das prämienbegünstigte Bau-sparen den Lebensgemeinschaften Vorteile bietet. Die Prämiengrundlage von 13.760 Schilling (1.000 Euro) kann sich für diese Partner und das Kind auf das Dreifache erhöhen, wodurch eine dreifache Maximalprämie möglich wird.
Erweiterter Begriff
Während es bisher zweifelhaft war, ob unter Lebensgemeinschaften nur verschiedengeschlechtliche oder auch gleich-geschlechtliche gemeint sein können, bringt die bevorstehende Novellierung der Bundesabgabenordnung hier Klarheit. Die Neufassung des § 25 BAO, der sich mit dem Angehörigenstand im Steuerrecht beschäftigt, bezieht auch jene Personen mit ein, "die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser Personen im Verhältnis zur anderen Person".
Der Motivenbericht verweist dazu auf die geltende Fassung des Strafgesetzbuches und die dazu vorhandene Interpretation in der Neuauflage des "Wiener Kommentars". Danach ist die ursprüngliche Einschränkung auf Personen verschiedenen Geschlechts schon seit der Strafgesetz-Novelle (ab Oktober 1998) weggefallen. Das Steuerrecht will also jetzt nachziehen und betont (in den Erläuterungen), dass eine Lebensgemeinschaft auch bei zwei Personen gleichen Geschlechts vorliegen kann. Diese Erweiterung hat durchaus Bedeutung, vor allem bei streithaften Steuerverfahren, wenn es um behördlich angeordnete Auskunftsverlangen oder um Zeugenaussagen geht, bei Steuerfahndungen oder ganz allgemein im Steuerstrafverfahren. Den Lebensgefährten - auch den gleichgeschlechtlichen - steht nun in Verfahren, die den anderen Partner betreffen, die Einrede der Befangenheit oder das Recht der Aussageverweigerung zu.
Neue Finanzgerichte
Die Novelle zur Bundesabgabenordnung ist übrigens Teil des derzeit in Begutachtung befindlichen neuen "Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes", das eine tiefgreifende Änderung des steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahrens im Bereich der II. Instanz vorsieht. Durch die geplante Einrichtung einer neuen unabhängigen Finanzgerichtsbarkeit für Steuer-, Zoll- und Finanzstrafsachen sollen raschere und vor allem objektivere Entscheidungen in abgabenrechtlichen Streitverfahren möglich werden.