Affäre um Lehman-Wertpapier dürfte für Bank, aber nicht für AWD vom Tisch sein.
Hinweis: Der Inhalt dieser Seite wurde vor 12 Jahren in der Wiener Zeitung veröffentlicht. Hier geht's zu unseren neuen Inhalten.
Wien. Hunderte österreichische Anleger, die über die frühere Constantia Privatbank, heute Aviso Zeta, und den Strukturvertrieb AWD das Lehman-Wertpapier "Dragon FX Garant" gekauft haben, schauen zum Teil durch die Finger. Der Versuch, sich nach der Pleite der US-Investmentbank Lehman Brothers direkt an der Aviso Zeta schadlos zu halten, geht nicht auf. Nach zwei richtungsweisenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs hat nun das Oberlandesgericht Wien unter der Aktenzahl 5 R 295/11f einem Anleger einen weiteren Tiefschlag versetzt. Die Oberrichter haben der Berufung der Ex-Privatbank Folge gegeben.
Ein Anleger hatte nach Beratung durch den AWD 17.000 Euro in den Asien-Währungskorb "Dragon FX Garant" von Lehman Brothers investiert, der mit dem Slogan "Großen Chancen, kein Risiko" und einer hundertprozentigen Kapitalgarantie angepriesen wurde. Der Werbefolder trug auf der ersten und letzten Seite das Logo der Constantia Privatbank; wer der Garant ist, wurde laut Klage nicht genannt. Nur im Kapitalmarktprospekt wurde Lehman als Garantin angeführt. Der Anleger fühlte sich in die Irre geführt.
Das Urteil im Detail
Laut OLG-Urteil hatte zwar schon das Erstgericht festgestellt, dass weder der Constantia eine Garantenstellung zukommt noch eine Irreführung vorliegt. "Jedoch sei die Aussage des AWD-Beraters für den relevanten Irrtum kausal", heißt es darin. Der soll dem Anleger die Wiener Privatbank als Garantin genannt haben. Da der AWD-Berater aber im Auftrag der Bank tätig war, sei die fehlerhafte Produktinformation der Bank zuzurechnen und die sogenannte Irrtumsanfechtung erfolge zurecht.
Das Oberlandesgericht zieht sich nun aber auf die Judikatur des OGH zurück. Laut OGH ergibt sich aus dem Text der Werbebroschüre kein Hinweis auf die Identität des Garanten und daher sei auch kein falscher Gesamteindruck durch den Prospektinhalt erweckt worden. Daher scheidet laut OLG ein Anspruch auf Irrtum und Schadenersatz gegen die Bank aus.
Gericht zielt auf AWD ab
Da der Anleger sich zuerst vom AWD beraten lassen hat und erst danach zur Bank ging, durfte sich die Constantia Privatbank darauf verlassen, dass der Anleger zuvor umfassend informiert worden ist, meinen die OLG-Richter. Zugleich sei die Beratertätigkeit des AWD der Bank deshalb nicht zu zurechnen, weil "keine Tatsachenfeststellung vorliegt, aus der eine Verpflichtung des AWD zum Vertrieb des ,Dragon FX Garant‘ hervorgeht". "Die Entgeltvereinbarung traf der AWD mit dem Anleger, die Privatbank führt nur die Verrechnung durch", heißt es im Urteil weiter. Es sei von einem Auftragsverhältnis zwischen AWD und Anleger auszugehen.
Auch habe die Constantia (dem AWD) den Kapitalmarktprospekt des "Dragon FX Garant" zur Verfügung gestellt, in dem Lehman als Garant genannt wird.