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Leichteres Erben über die Grenzen

Von Stephanie Dirnbacher

Wirtschaft

Erbschein für Todesfälle mit Auslandsbezug. | Wichtige Entscheidung im Testament. | Wien. Wer im Ausland lebt, könnte schon bald sein Testament neu aufsetzen müssen. Die EU plant nämlich, Erbfälle mit Auslandsbezug künftig nach dem Recht des Landes abzuwickeln, in dem der Verstorbene zuletzt gewohnt hat. Nur wer im Testament festlegt, dass das Recht seiner Staatsangehörigkeit angewendet werden soll, kann das abwenden.


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Doch warum sollte man das tun? Laut Markus Kaspar, Sprecher der Österreichischen Notariatskammer, sind die Unterschiede im Erbrecht zwischen den Ländern teilweise gravierend. So kennt Großbritannien etwa kein Pflichtteilsrecht, wonach gewisse Angehörige jedenfalls etwas erben. Kinder und Ehegatten des Verstorbenen könnten nach englischem Recht also leer ausgehen, wenn sie nicht im Testament berücksichtigt werden.

Welches Recht zur Anwendung kommt, ist von Staat zu Staat verschieden. Das kann bei grenzüberschreitenden Erbfällen verheerende Folgen haben. Werden nämlich die Gerichte mehrerer Staaten tätig, könnte es mehrere unterschiedliche Entscheidungen geben: Ein Pflichtteilsberechtigter würde etwa in Österreich erben, während ihm die englischen Gerichte nichts zusprechen würden.

Die EU will daher auch klare Regeln darüber schaffen, welcher Mitgliedstaat in grenzüberschreitenden Erbfällen entscheiden darf. Die zuständige Behörde soll dann einen Europäischen Erbschein ausstellen, in dem geregelt ist, wer was erbt. Der Erbschein muss in allen Mitgliedstaaten anerkannt werden - die berechtigten Erben können auf dieser Grundlage innerhalb der gesamten EU ihr Erbe einfordern. Diese Idee stößt nicht überall auf Begeisterung. In Österreich macht man sich Sorgen, dass dadurch gewisse Standards des Verlassenschaftsverfahrens unterlaufen werden können. Bei den Europäischen Notarentagen, die Donnerstag bis Freitag in Salzburg stattfinden, soll daher unter anderem über die Einführung von EU-Mindeststandards diskutiert werden. Denn der Verordnungsvorschlag der Kommission über die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Erbens ist noch nicht fix.