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Leiser Abschied von der Neutralität

Von Franz Leidenmühler

Politik

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Die dauernde Neutralität Österreichs, seit 26.10.1955 in einem eigenen Verfassungsgesetz innerstaatlich, durch Eingehen einer entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtung auch zwischenstaatlich normativ verankert, läuft Gefahr, scheibchenweise verabschiedet zu werden. Dieser schleichende Statuswechsel, apodiktisch schon mit Adjektiven wie "postneutral" oder "paktfrei" etikettiert, geschieht weitgehend vom Publikum unbemerkt, da der Wortlaut des Neutralitäts-BVG bis dato unbeeinträchtigt blieb.

Dabei ist es nicht so sehr die von der Bundesregierung immer wieder problematisierte Frage einer Beistandsklausel auf EU-Ebene, eine solche ist in absehbarer Zeit ohnehin nicht geplant.

Vielmehr sind es die Aufgaben des Art. 17 EU-Vertrag, die neutralitätsrechtliche Brisanz bergen. Mit besagter Bestimmung, eingefügt durch den Amsterdamer Vertrag mit 1. Mai 1999, hat die EU ihr sicherheitspolitisches Handlungsfeld erstmals konkretisiert. U.a. werden die im Kontext der WEU entwickelten Petersberg-Aufgaben in den EUV übernommen. Vorbehaltlos beteiligen kann sich das neutrale Österreich an humanitären Aufgaben und Rettungseinsätzen, die per definitionem ohne Einsatz militärischer Gewalt erfolgen, aber auch an friedenserhaltenden Aufgaben, da "Peace-keeping-Operationen" immer mit Zustimmung der Konfliktparteien durchgeführt werden. Damit steht der größte Teil der aufgeführten Tätigkeitsfelder nicht im Zusammenhang mit einem Krieg, der als sogenannter Neutralitätsfall die Pflichten aus der dauernden Neutralität aktiviert.

Neutralitätsrechtlich problematisch ist aber die Teilnahme - und die Gewährung von Überflugsgenehmigungen wäre einer solchen gleichzuhalten - an in Art. 17 EUV ebenfalls genannten Kampfeinsätzen bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen, da solche Operationen zwischenstaatliche Gewaltanwendung implizieren. Lediglich dann, wenn das militärische Einschreiten auf einem Mandat des UN-Sicherheitsrats beruhte, läge kein Neutralitätsfall vor.

Genießt jedoch ein von der EU beschlossener Kampfeinsatz - bis 2003 sollen dafür im übrigen 60.000 Personen starke Verbände aufgestellt werden - keine Deckung durch den UN-Sicherheitsrat, so handelt es sich, ungeachtet des Vorliegens eines EU-Beschlusses, um einen Krieg, an dem sich zu beteiligen Österreich verwehrt ist. Die verfahrensrechtlichen Möglichkeiten dazu stehen weiterhin offen. Zum einen kann Österreich aufgrund der in der GASP fortbestehenden Einstimmigkeitsregel durch Veto ein Tätigwerden der EU überhaupt verhindern, zum anderen kann es sich durch eine sog. konstruktive Enthaltung aus der Aktion ausklinken, ohne die übrigen Staaten an der Durchführung zu hindern.

Eine ganz andere Frage ist aber, ob Österreich überhaupt gewillt ist, diese Verfahren zur Wahrung der dauernden Neutralität in Anspruch zu nehmen. Verworren formulierte Materialien zu Verfassungsänderungen der letzten Zeit (Art. 23f B-VG) sowie jüngst zur Begutachtung versandte Gesetzesentwürfe des BMI lassen Gegenteiliges vermuten. So sind Novellierungen des Kriegsmaterialgesetzes und die Einführung eines Truppenaufenthaltsgesetzes geplant, die sich vom Erfordernis des Vorliegens eines Sicherheitsratsmandats für die Unterstützung von Kampfeinsätzen lösen wollen, wenn nur ein EU-Beschluß oder der Beschluß einer anderen Internationalen Organisation, etwa der NATO, vorliegt. Dabei wird übersehen, daß ein EU- oder ein NATO-Beschluß niemals einem Sicherheitsratsmandat gleichgehalten werden können. Denn während der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das zentrale Organ der durch 190 Staaten akzeptierten Verfassung der Staatengemeinschaft ist, sind EU oder NATO nur zwei der zahlreichen Akteure innerhalb des durch die UNO-Satzung abgesteckten Rahmens.

Wirklich überraschen konnten die Entwürfe freilich nicht, Spuren wurden schon im Kapitel "Sicherheit" der Regierungserklärung der ÖVP/FPÖ-Koalition vom Februar 2000 ("Österreich neu regieren") gelegt. Zu erhöhter Sensibilisierung sollte in diesem Zusammenhang auch die Passage des Programms führen, die die Zukunft der österreichischen Neutralität behandelt. Den Verfassern schwebt hiezu vor, durch eine Novellierung des Neutralitäts-BVG klarzustellen, "daß dieses Gesetz auf den EU-Bereich, einschließlich einer Beistandsgarantie, keine Anwendung finden soll".

Das Völkerrecht kennt jedoch keine derart modifizierte dauernde Neutralität à la carte. Falls demnach beabsichtigt wird, die Neutralität weiter auszuhöhlen, dann kann das nicht mehr durch eine bloße Novellierung des Neutralitäts-BVG geschehen. Dann wäre es redlicher-, aber auch rechtlicherweise gleich im entsprechenden Verfahren, d.h. im Wege einer mit 2/3-Mehrheit im Nationalrat durchgeführten Verfassungsänderung, abzuschaffen. Die dauernde Neutralität, wiewohl eigentlich schlichtes Instrument der Sicherheitspolitik, ist im Laufe der letzten 45 Jahre zu einem wichtigen Bestandteil der Identität Österreichs und des Selbstverständnisses seiner Bevölkerung geworden. Daher erscheint es durchaus angebracht - wenngleich auch nicht verfassungsrechtlich vorgeschrieben - den Souverän über ihre Beibehaltung im Wege einer fakultativen Volksabstimmung disponieren zu lassen.

Dr. Franz Leidenmühler ist Universitäts-Assistent am Institut für Völkerrecht und Internationale Beziehungen und am Institut für Europarecht der Johannes Kepler-Universität Linz.

Das Österreichische Studienzentrum für Frieden und Konfliktlösung (ÖSFK) ist ein privater, gemeinnütziger und parteiunabhängiger Verein zur Förderung von Friedensforschung, Friedenserziehung und Friedenspolitik. Schwerpunkte sind die Friedensuniversität und die Trainingskurse für zivile Konfliktbearbeitung.