"Wer den 30. Juni 2002 nicht beachtet, dem ist nicht zu helfen". Der markige Sager des vor kurzem verstorbenen Zampanos der heimischen Steuerszene, Max Hackl, bekommt in den nächsten Wochen besondere Aktualität. Bis zum Juni-Ultimo gilt es für Sparbüchel-Besitzer eine wichtige und mögliche Veranlassung zu treffen. Wegen Wegfalls der Anonymität ist die Identifizierung aller Sparbücher erforderlich. Wegen Ablaufs der gesetzlichen Frist können Geldeinlagen bei Banken nur mehr in diesem Monat steuerfrei verschenkt werden.
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Eigentlich markiert der 30. Juni den letzten Tag einer bereits seit langem geltenden Steuerfrei-Frist. Das bezügliche Gesetz dazu ist zwar erst im Juli 2000 in Kraft getreten, hat aber praktisch auch für die Zeit davor alle Sparbuch-Schenkungen amnestiert, soferne der Fiskus davon nicht bereits Wind bekommen hatte.
Kontoguthaben aller Art
Die Steuerbefreiung begünstigt die Schenkung aller Art von Geldeinlagen bei Banken, wie sie sich vor allem in Sparbüchern, aber auch in allen anderen Kontoguthaben manifestieren. Steuerfrei sind also auch Prämien-, Kapital-, Bonussparbücher, Sparbriefe, Bausparguthaben, Sicht-, Termin- und Festgelder sowie Guthaben auf Girokonten jeder Art.
Die Guthaben müssen bei inländischen Geldinstituten bestehen, aber sie müssen nicht auf inländische Währung lauten, könnten also auch Fremdwährungskonten (von außerhalb der Euro-Zone) sein. Nicht schenkungssteuerfrei sind Schenkungen von Bargeld oder von Wertpapieren. Und es müssen Übergaben an lebende, natürliche Personen sein. Der Übergang im Todesfall kann bekanntlich ohnehin zufolge der Wirkung der Endbesteuerung steuerfrei sein. Schenkungen an (österreichische) Privatstiftungen sind nicht befreit; man müsste das Sparbuch diesfalls dem Geschenknehmer (als natürliche Person) schenken, und dieser kann dann damit eine Privatstiftung gründen oder das Geld einer bestehenden Stiftung zuführen.
Keine Formvorschriften
Besondere Formvorschriften für den Schenkungsvorgang gibt es nicht, insbesondere sind keinerlei Meldungen an irgendwelche Finanzbehörden erforderlich. Rechts- und Steuerberater empfehlen aber aus (vielleicht irgendwann notwendigen) Beweisgründen die Abfassung einer frei textierbaren "Schenkungsvereinbarung", in der das betreffende Sparbuch oder Geldkonto mit genauem Stand (zuzüglich bis zum Tag der Schenkung angewachsener Zinsen) genau beschrieben wird. Der Geschenkgeber bestätigt darin die erfolgte und der Geschenknehmer die dankbar angenommene Schenkung, beide jeweils mit Datum. Jeder Partner bekommt dann eine Ausfertigung dieser "Privaturkunde", die natürlich bloß internen Charakter hat.
Sparbücher in Übergangszeit
Zu beachten ist das Handling in der Sparbuch-Übergangszeit. Ein (bisher noch nicht identifiziertes) "Altsparbuch" kann ohne weiteres geschenkt werden; soll es über den 30.6. vom Geschenknehmer weiterverwendet werden, ist es zu identifizieren. Bei (bereits identifizierten) "Neusparbüchern" ist zwischen Einlagen bis etwa 14.500 Euro und solchen mit höheren Ständen zu unterscheiden. Obgleich die "kleinen" auch namentlich identifiziert sind, werden sie in der Praxis wie Inhabersparbücher behandelt, die dem Geschenknehmer auch ohne Namensänderung die sofortige Disposition über das Buch ermöglichen. Bei Büchern mit höherer Einlage ("echtes Namenssparbuch") muss die namentliche Übertragung bei der Bank beantragt und bescheinigt werden (Änderungsantrag).
Schenkungen ohne Auflagen
Die Gründe für die beabsichtigte bzw. vorgenommene Schenkung bleiben allein Sache zwischen Geschenkgeber und Geschenknehmer, also eher geheim. Wird die Schenkung offiziell an eine Auflage gebunden oder soll damit ein von vornherein fixierter Zweck erfüllt werden, dann könnte die Finanz aus der bloßen (steuerfreien) Sparbuchschenkung eine (steuerpflichtige) Sach-schenkung ableiten.
So könnte eine Sparbuchschenkung, die ausdrücklich dem Geschenknehmer die Finanzierung eines bestimmten Immobilienkaufes ermöglichen soll, vom Finanzamt als Grundstücksschenkung angesehen werden, was die Schenkungssteuerpflicht vom (derzeit dreifachen) Grundstücks-Einheitswert nach sich zöge.
Schenkung mit Umwegeffekt
Wie Steuerberater berichten, werden Sparbuchschenkungen in der Praxis häufig zur Abdeckung innerfamiliärer Darlehen abgewickelt. So könnten "Darlehen" etwa der Ehefrau an den Betrieb des Ehemannes durch eine neutrale Sparbuchschenkung wieder "saniert" werden. Auch ein Kaufpreis-Darlehen, das der eine Ehepartner dem anderen (vermögenslosen) Partner anlässlich des gemeinsamen Ankaufs einer Eigentumswohnung (oder Einfamilienhauses) vorgestreckt hat, im Umweg einer Geldeinlagenschenkung wieder rückgeführt werden. Voraussetzung für all das ist, dass die Schenkung neutral und ohne offizielle Zweckdeklaration erfolgt.
Begünstigte Geldeinlagen
Inzwischen ist auch bereits der erste Rechtsstreit zwischen der Finanzverwaltung und einem (Innsbrucker) Sparer bekannt geworden. Der Mann hatte von seinem Vater formlos ein Einlagenbuch bekommen, das der Vater zunächst ratenweise dotiert hatte, um dem Sohn gleich darauf entsprechende Abhebungen zu ermöglichen.
Erst zu allerletzt wurde das Sparbuch offiziell dem Sohn geschenkt. Die Finanz erblickt in den vorzeitigen Abhebungen tatsächlich Bargeldgeschenke. Das letztlich aufgerufene Höchstgericht widersprach: Steuerfrei sei die "Geldeinlage bei einem inländischen Kreditinstitut", über die der Ge-schenknehmer auch in Teilbeträgen steuerfrei verfügen könne. *)
Was freilich zu beachten ist, ist jedenfalls der Stichtag 30. Juni 2002. Dazu posthum nochmals Max Hackl: "Wer erst am 30. Juni den Steuerberater mit einer Sparbuchschenkung befasst, muss doppeltes Honorar zahlen; der 30. Juni ist nämlich ein Sonntag."
*) VwGH Zl. 2001/16/0554 v. 24.4.2002